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Zu §§. 33—36.
Zulässigkeit von Tarirvorrichtungen an Waagen betreffend.
In Abänderung des letzten Alinea des §. 33 der Eichordnung, sowie in Ergänzung und Zusammen-
fassung der Bestimmungen dieses Abschnittes und der dazu ergangenen Nachträge über Zulässigkeit von Tarir=
vorrichtungen wird hiermit Folgendes bestimmt:
Nachdem bereits früher in Folge hervorgetretenen Bedürfnisses Tarireinrichtungen zur Ausgleichung
des Gewichtes sämmtlicher Theile der Brückenwaagen im unbelasteten Zustande unter bestimmten Einschränkungen
für zulässig erklärt worden sind, und nachdem sich bei den oberschaligen Waagen ähnliche Ausgleichungen,
welche bei dieser Waagengattung bisher von der Eichordnung nicht ausdrücklich untersagt waren, vielfach im
Verkehr eingebürgert haben, auch die Zulassung von Regulir= und Tarireinrichtungen bei anderen Dezimal-
und Zentesimal-Waagen, welche nicht unter den Begriff „Brückenwaagen“ fallen, mehrfach motivirt in Antrag
gebracht worden ist, werden hiermit zur Ausgleichung des veränderlichen Gewichts der Gehänge, Schalen,
Brücken u. dergl. bei allen Waagen (ausgenommen die Waagen mit veränderlichem Verhältnisse der Hebel-
arme) Tarirvorrichtungen an den Schalen und Gehängen für zulässig erklärt; doch dürfen, wie dics im
Zirkulare Nr. 10 für Brückenwaagen ausdrücklich vorgeschrieben ist, Dese Tarirungen keinesfalls durch un-
regelmäßige Anbringung beliebiger Stücke erfolgen, sondern die Tarireinrichtungen müssen stets in einer
möglichst ersichtlichen und ihre regelmäßige Bestimmung erkennbar machenden Weise so angebracht sein, daß
sie keinesfalls mit Leichtigkeit gänzlich zu entfernen oder nach Belieben wieder herzustellen sind.
Bei allen ungleicharmigen Waagen mit festem Verhältnisse der Hebelarme darf auch eine Regulator-
Einrichtung an den Balken angebracht werden, wie sie bei Brückenwaagen bereits angeordnet ist; an gleich-
armigen Waagen sind solche Regulator-Einrichtungen nicht zulässig.
Zu §§. 52, 57 und 62.
Gebrauchs-, Kontrol= und Haupt-Normal für das 0,01 Liter-Maaß betreffend.
Entsprechend der Nachtragsbestimmung zu §. 5 der Eichordnung ist in den überschriftlich aufgeführten
Paragraphen durchgehends zu den Normalen auch das Maaß von O,01Liter hinzuzufügen.
Zu §. 78.
Einführung eines neuen Präzistens-Stempelzeichens betreffend.
Zur größeren Sicherung gegen den Mißbrauch der im §. 78 der Eichordnung unter Nr. 3 aufge-
führten Präzisions-Beglaubigungszeichen wird hierdurch bestimmt, daß das Präzisionszeichen (der sechsstrahlige
Stern) vom 1. Januar 1876 ab auf Gegenstände, welche für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, und
somit außerdem den allgemeinen Eichungsstempel zu empfangen haben, nicht mehr gesondert aufgestempelt
werden soll, sondern daß für derartige Beglaubigungen von Präzisions-Gegenständen vom 1. Januar 1876
ab Stempel zur Anwendung kommen sollen, bei welchen das Präzisionszeichen innerhalb des Bandes des
allgemeinen Stempelzeichens und zwar je nachdem es einfach oder zweifach erfordert wird, zwischen oder neben
den Buchstaben D. R. etwas höher als die Mittellinie derselben zu stehen kommt.