Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                        — 812 — 
                              Bekanntmachung 
betreffend den Verkehr mit Branntwein zwischen dem deutschen Branntweinsteuergebiete und Luxemburg. 
                                Vom 22. Dezember 1875. 
Das unter dem 31. Dezember 1868 zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum 
Luxemburg bezüglich des Verkehrs mit Branntwein geschlossene Abkommen tritt mit Ablauf dieses Jahres 
außer Kraft und es treten mit dem 1. Januar 1876 wieder die in den Protokollen vom —- 1858 
und 2. Oktober 1865 getroffenen Verabredungen in Wirksamkeit. Demzufolge wird zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, 
1. daß beim Uebergange von Branntwein aus den in Branntweinsteuer- Gemeinschaft stehenden 
Staaten nach Luxemburg und umgekehrt, denjenigen, welche den Branntwein überführen, 
eine Rückvergütung an Branntweinsteuer auch ferner nicht gewährt wird; 
2. daß vom 1. Januar 1876 ab von dem aus Luxemburg nach den in Branntweinsteuer- 
Gemeinschaft stehenden Staaten zu versendenden Branntwein nur eine Auzgleichungs- 
Abgabe von 4,37 Mark für das Hektoliter zu 50 Prozent Alkohol nach Tralles erhoben 
werden wird, sofern die Betheiligten über den zu versendenden Branntwein innerhalb des 
Großherzogthums Luxemburg einen Uebergangsschein entnehmen und die daraus erwachsen- 
den Verpflichtungen erfüllen. Der ohne Entnahme eines Uebergangsscheins in der bezeich- 
neten Richtung versendete Branntwein unterliegt vom 1. Januar 1876 ab der Uebergangs- 
abgabe von 13,10 Mark für das Hektoliter zu 50 Prozent Alkohol nach Tralles; 
3. daß von dem Branntwein, welcher aus den in Branntweinsteuer-Gemeinschaft stehenden 
Staaten nach Luxemburg versendet wird, eine Uebergangsabgabe auch fernerhin nicht er- 
hoben wird, sofern die sebe im Lande der Versendung einen Uebergangsschein ent- 
nehmen und die daraus sich ergebenden Verpflichtungen erfüllen. 
Wegen Erlangung von Uebergangsscheinen haben sich die Betheiligten an die zur Ausfertigung 
solcher Bezettelungen ermächtigten Steuerstellen zu wenden. 
Berlin, den 22. Dezember 1875. 
                                    Das Reichskanzler-Amt. 
                                                         Eck. 
« On «- 
 
Dem Königlich preußischen Steueramte zu Scharmbeck im Hauptamtsbezirke Sebalbsbrück ist die 
Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I. über Reio beigelegt worden. 
Das Königlich preußische Nebenzollamt I. Klasse zu Högsbro im Hauptamtsbezirk Hadersleben, 
Provinz Schleswig-Holstein, ist mit dem 1. Dezember d. Is. in ein Nebenzollamt II. Klasse umgewandelt 
worden. 
Die Königlich bayerische Uebergangsstelle Hergatz, Hauptzollamtsbezirks Lindau (Seite 59 der 
Uebersicht der zur Erhebung der Uebergangsabgaten 2c. ermächtigten Zoll= und Steuerstellen), wird vom 
1. Januar 1876 ab eingezogen.
	        
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