Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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Soweit die Wagen auf den Bahnen verschiedener Eisenbahnverwaltungen durchbenutzt werden, tritt 
die Postverwaltung über die zu zahlende Miethe nur mit Einer Eisenbahnverwaltung in Abrechnung. 
IV. 
Zu Artikel 5. 
1. Die außergewöhnlichen Transportmittel sind bei der Eisenbahnverwaltung schriftlich zu bestellen. 
Die Bestellung muß möglichst zeitig vor der bestimmten Abfahrtszeit der Züge geschehen. 
2. Die für die Hergabe und Beförderung außerordentlicher Transportmittel von der Postverwaltung 
zu zahlenden Vergütungen betragen für den Achskilometer: 
a) für Postwagen 0,08 M 
b) für Güterwagen oder Abtheilungen von Personenwagen. 0,10 
In den vorstehenden Sätzen sind die Vergütungen für das Ein= und Ausrangiren der betreffenden 
Wagen in die Züge und aus denselben, ferner die Vergütungen für Reinigung und Schmieren der Wagen, 
sowie für die Zurückschaffung der der Eisenbahnverwaltung gehörigen außerordentlichen Transportmittel 
mitbegriffen. 
Für die etwaige Heizung und innere Erleuchtung der gestellten Wagenräume sorgt die Postverwal- 
tung für eigene Rechnung. 
3. Die Postverwaltung darf verlangen, daß ihr die Benutzung der für sie auf einer Eisenbahn 
gestellten außerordentlichen Transportmittel, namentlich der Eisenbahn-Güter= und der Postwagen, auch über 
den Bereich dieser Bahn hinaus, und zwar insoweit gestattet werde, als im Eisenbahndienste selbst eine 
Durchbenutzung der Wagen auf anschließenden Bahnen stattsinden kann, und als außerdem eine Umladung 
der. Postgüter an den Uebergangspunkten nicht ohne Beeinträchtigung des regelmäßigen Ganges der Postgüter 
zu bewirken sein würde. " Z 
Die Zahlung der Hergabe= und Beförderungsvergütungen findet der Regel nach an jede Eisenbahn- 
verwaltung, auf deren Bahn außerordentliche Transportmittel benutzt worden sind, zum vollen Betrage und 
ohne Rücksicht darauf statt, ob die benutzten Wagen erst auf der betreffenden Bahn eingestellt, oder schon 
von weiterher durchgenommen worden sind. Jede Eisenbahnverwaltung, deren Wagen über den Bereich 
ihrer Bahn hinaus benutzt werden, hat sich daher wegen der ihr für die Weiterbeförderung zustehenden 
Miethe mit denjenigen Verwaltungen unmittelbar zu berechnen, auf deren Bahnen die Wagen weiter- 
gegangen sind. · 
4. Die Ueberweisung von Postsendungen an die Eisenbahnverwaltung soll sich vorzugsweise auf 
Poststücke von größerem Umfange und Gewicht beschränken. Die Ueberweisung geschieht mittelst doppelt 
ausgefertigter Versendungsscheine, von denen die Eisenbahnverwaltung ein Exemplar mit der Quittung 
über den Empfang der einzeln verzeichneten Stücke zurückgiebt, während sie das andere Exemplar 
zurückbehält. 
Für jede Ablieferungsstation müssen besondere Versendungsscheine vorhanden sein. Die Ueberweisung 
muß so frühzeitig erfolgen, daß die Verladung in die Eisenbahnwagen vor Abgang des Zuges mit Ordnung 
bewirkt werden kann. Ist zur Verladung genügende Zeit vorhanden, worüber der Eisenbahn-Stationsvor= 
steher in Differenzfällen entscheidet, so darf seitens der Eisenbahn die Mitbeförderung mit dem betreffenden 
Zuge nicht versagt werden. Bei der Ablieferungsstation ist es Sache der Post, die Gegenstände von der 
Eisenbahnverwaltung wieder abzufordern. Dabei wird von der Post in dem, in den Händen der Eisen- 
bahnbeamten befindlichen Exemplare des Versendungsscheins Gegenquittung geleistet. Auf Grund des Ver- 
sendungsscheins zahlt die Postverwaltung die tarifmäßige Eilfrachtgebühr nach dem von der Eisenbahn- 
verwaltung ermittelten Gesammtgewichte, wobei die Sendungen nach jeder Ablieferungsstation besonders 
tarifirt werden. 
V. 
Zu Artikel 6. 
1. Den Bau der Postwagen vermittelt bei den Staatsbahnen die betreffende Eisenbahndirektion, 
bei Privatbahnen die zunächst die Aufsicht führende Behörde. 
2. Die zum Gebrauche auf einer Eisenbahn bestimmten Postwagen werden der Eisenbahnverwal-
	        
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