— 93 —
Schadhaftigkeit an den Postwagen wahrnehmen, haben sie davon in geeigneter Art den Eisenbahnbeamten
Nachricht zu geben.
4. Werden an Eisenbahnhaltestellen, wo besondere Postanstalten sich nicht befinden, von der Post-
verwaltung Briefkasten aufgestellt, so wird die Eisenbahnverwaltung, soweit dies ohne Beeinträchtigung der
Sicherheit des Betriebes zulässig ist, nach Verständigung mit der Postverwaltung den Eisenbahnbeamten,
welchem die Wahrnehmung des Dienstes an der Haltestelle obliegt, verpflichten, sich der Beaufsichtigung des
Briefkastens zu unterziehen, denselben kurz vor Durchgang jedes Zuges zu eröffnen und die darin befind-
lichen Briefe den Postbeamten, welche die Züge begleiten, während des Anhaltens derselben zu übergeben.
Unter den gleichen Voraussetzungen wird die Eisenbahnverwaltung den Eisenbahnbeamten einer
solchen Haltestelle auch beauftragen, die Auswechselung verschlossener Brieftaschen oder Briefpackete zwischen
Postanstalten und solchen Personen, welche in der Nähe der Haltestelle wohnen, zu vermitteln.
5. Die Eisenbahn-Stationsvorsteher sind verpflichtet, den Vorstehern der Orts-Postanstalten von
allen Störungen im Eisenbahnbetriebe, welche auf den Postdienst von Einfluß sein können, sowie von der
erfolgten Beseitigung solcher Störungen, unverzüglich Mittheilung zu machen.
6. Bei Betriebsstörungen, welche die Weiterbeförderung des Postwagens nicht gestatten, sind die
Briefpost und die Zeitungen, soweit der Fortschaffung derselben nicht unüberwindliche Hindernisse entgegen-
stehen, mit dem nächsten abgehenden Zuge weiter zu befördern. Bei gänzlicher Hemmung der Passage auf
der Eisenbahn ist es Sache der Postverwaltung, für die Beförderung der Postsendungen durch Postbetriebs-
mittel zu sorgen.
7. Jede Eisenbahnverwaltung tritt in Bezug auf ihre gesammten Forderungen an die Post-
verwaltung in der Regel mit nur einer Ober-Postdirektion, und zwar mit derjenigen in Abrechnung, in
deren Bezirk der Ort belegen ist, an welchem die Eisenbahnverwaltung ihren Sitz hat. Die Abrechnungen
sind vierteljährlich von der Eisenbahnverwaltung aufzustellen. Die Zahlung der Beträge erfolgt, sobald
die Abrechnung von der Ober-Postdirektion geprüft und festgestellt worden ist, kostenfrei aus der Ober-
Postkasse.
8. Die Bestimmungen unter II. Ziffer 4 sind nach Ablauf von zwei Jahren und demnächst mit den
Bestimmungen unter III. Ziffer 2 und 3, unter IV. Ziffer 2 und unter V. Ziffer 5 nach Ablauf von
fünf Jahren nach Maßgabe der inzwischen gemachten Erfahrungen einer Revision zu unterziehen.
Berlin, den 9. Februar 1876.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Postanweisungsverkehr mit Großbritannien und Irland.
Bei Einlieferung von Postanweifungen nach Großbritannien und Irland ist den Empfängern
gleichzeitig ein Benachrichtigungsschreiben über die erfolgte Einzahlung des Geldes zu überf enden.
Derartige Benachrichtigungsschreiben sind aus dem Grunde erforderlich, weil die Postanweisungen
selbst nicht in die Hände der Empfänger gelangen, die Beträge vielmehr von der britischen Postverwaltung
in anderer Form zur Zahlung an jene angewiesen werden und die Empfänger das Geld nur dann ohne
Beanstandung abheben können, wenn sie ihre Empfangsberechtigung durch Angabe des Namens und Wohn-
orts des Absenders nachweisen.
Berlin W., den 10. Februar 1876.
Kaiserliches General-Postamt.
14