Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

— 61 — 
Mehrere Packete zu einer Begleitadresse; Eilbestellgeld. 
Der §. 5 der Postordnung vom 18. Dezember 1874 ist dahin abgeändert worden, daß mehr als drei 
Packete zu einer Begleitadresse nicht gehören dürfen. 
Ferner beträgt von jetzt ab die Gebühr für die Eilbestellung von gewöhnlichen und ein- 
geschriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie von Vorschußbriefen nach dem 
Landbestellbezirke der Postanstalt für jedes Kilometer 15 Pf., im Ganzen nicht unter 75 Pf. für jede 
Bestellung. Bei Packeten, Geldbriefen und Postanweisungen kommt das Doppelte dieser Sätze zur Erhebung. 
Höhere Vergütungen für die Eilbestellung von Postsendungen nach dem Landbestellbezirke dürfen nur in den 
Fällen erhoben werden, wenn der Bestimmungs-Postanstalt niemand zur Verfügung steht, der die Leistung 
zum tarifmäßigen Satze übernimmt. 
Die Gebühr für die Eilbestellung sowohl im Postorte als nach Landorten kann vorausbezahlt, oder 
deren Zahlung dem Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender für die Be- 
richtigung der entstandenen Bestellgebühr haften. 
Berlin, den 10. Januar 1876. 
Der General-Postmeister. 
  
7. Eisen bahn= Wesen. 
  
Es würde für das reisende Publikum zweifellos von Interesse sein, darüber, auf welchen Routen Wagen- 
durchgang, auf welchen Stationen Wagenwechsel stattfindet, in umfassenderem Umfange, als seither, durch 
hier und da erlassene Bekanntmachungen geschehen, übersichtlich und sicher unterrichtet zu werden. . 
Als vorzugsweise für diesen Zweck geeignete Stelle empfehlen sich die Plakatfahrpläne. Einige 
Bahnverwaltungen haben auch diesen Weg bereits betreten, indem sie, wie z. B. die General-Direktion der 
Großherzoglich badischen Verkehrsanstalten, am Kopfe, oder, wie die Königliche Eisenbahn-Direktion zu 
Stuttgart, am Fuße der Fahrpläne eine kurze, geringen Raum einnehmende Notiz bringen, auf welchen 
Routen und bei welchen Zügen Durchgangswagen eingestellt sind. Empfiehlt sich diese Art der Bekanntgabe 
und zwar nach dem Vorbilde der badischen Bahnen am Kopfe des Fahrplans (unter der Ueberschrift) in 
Bezug auf solche Wagen, welche das Bahngebiet transitiren oder wenigstens auf Nachbarstrecken übergehen, 
so fehlt es doch — soweit hier bekannt — noch an einem geeigneten Mittel, um auch diejenigen Züge all- 
gemein und übereinstimmend erkennbar zu machen, auf denen innerhalb des Bahngebietes Wagendurchgang 
stattfindet. In dieser Hinsicht dürfte es angemessen sein, in der betreffenden Spalte vor der Abfahrtzeit 
des Zuges ein Zeichen, etwa in Form eines kleinen lateinischen Kreuzes C) anzubringen und dasselbe unten 
in den Bemerkungen des Näheren zu erläutern: „Wagendurchgang,“ event. unter Angabe der Orte von — 
bis und der Wagenklassen. — 
Es würden sodann derartige Notizen in die Kursbücher übergehen und dadurch allgemein nutzbar 
werden. — 1 
Das Reichs-Eisenbahn-Amt darf der Zuversicht Ausdruck geben, daß die Eisenbahnver waltungen — 
falls der Ausführung nicht überwiegende Bedenken entgegenstehen, — demgemäß allgemein in Zukunft ver- 
fahren werden und sieht einer desfallsigen Aeußerung entgegen. 
Berlin, W., den 10. November 1875. 
Das Reichs-Eisenbahn-Amt. 
Maybach. 
An sämmtliche Eisenbahnverwaltungen Deutschlands (exkl. Bayerns.) 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.