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IV.
Les trois Gouvernements représentés par les soussignés s'engagent réciproquement à publier
les présentes déclarations et à les faire respecter strictement par leurs représentants, agents consu-
laires et commandants de forces navales dans les mers orientales.
V.
Si les Gouvernements de I’Allemagne et de la Grande Bretagne D’ont pas refusé leur adbe-
sion au présent protocole dans un délai de quinze jours à partir d'anjourd’hui, ou s'’ils notilient leur
adhésion avant ce terme par Tentremise de leurs représentants soussignés, les présentes déclarations
entreront inmédiatement en vigueur.
Fait à Madrid ce onze Mars dix huit cent soixante dix et sept.
Manuel Silvela. P. Hatzfeldt. A. H. Layard.
Uebersetzung.
Die Unterzeichneten
Seine Excellenz Don Manuel Silvela, Staats-Minister Seiner Majestät des Königs von
Spanien;
Herr Graf von Hatzfeldt, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Seiner
Majestät des Deutschen Kaisers;
und der sehr ehrenwerthe Austen Henry Layard, außerordentlicher Gesandter und bevoll-
mächtigter Minister Ihrer Großbritannischen Majestät;
von ihren betreffenden Regierungen beauftragt, die in den Gewässern von Sulu (Jolo) entstandenen
Schwierigkeiten zum Abschluß zu bringen und zu diesem Zwecke die durch die Noten des spanischen Herrn
Staateministers an die Vertreter Deutschlands und Großbritanniens vom 15. April 1876 anerkannte
Handelsfreiheit in diesen Gewässern endgültig zu regeln; ,
haben sich, nachdem sie die der Frage vorausgegangenen Thatsachen und insbesondere die hierüber
zwischen den Regierungen Deutschlands und Englands einerseits und der Regierung Spaniens andererseits
früher geführten Verhandlungen eingehend geprüft hatten, über das nachfolgende Protokoll geeinigt:
Der spanische Herr Staatsminister erklärt im Namen seiner Regierung:
Mit Rücksicht auf die Präzedenzfälle, als welche die in den Jahren 1873 und 1874 erfolgte Heraus-
gabe der deutschen Schiffe „Marie Louise“ und „Gazelle“ und die für die Ladungen derselben zugestandene
Entschädigung, sowie die zweimalige Herausgabe des deutschen Schiffes „Minna“ in den Jahren 1875 und
1876 anzusehen sind; in gebührender Berücksichtigung der immer wachsenden Bedürfnisse der Schiffahrt und
des Handels und namentlich der Rechtslage, welche durch die Noten des spanischen Herrn Staatsministers
vom 15. April vorigen Jahres und durch die amtliche Bekanntmachung dieser Noten von Seiten der Re-
gierungen Deutschlands und Großbritanniens, sowie durch die von diesen letzteren ihren Konsuln, Agenten
und Befehlshabern der maritimen Streitkräfte demgemäß ertheilten Instruktionen geschaffen worden ist; erkennt
die Regierung Seiner Majestät des Königs von Spanien an, daß das System, welches die nach dem Sulu-
Archipel gehenden Handelsschiffe nöthigte, vorher Zamboanga anzulaufen, in diesem Hafen Zölle zu entrichten
und einen Schiffahrtspaß zu lösen, nicht aufrecht erhalten werden kann. Sie glaubt im Gegentheil, in
Uebereinstimmung mit dem Inhalt der Noten vom 15. April vorigen Jahres, die vollständige Freiheit des
Handels und des direkten Verkehrs der Schiffe und Angehörigen des Deutschen Reichs, Großbritanniens und
der anderen Mächte mit dem Sulu-Archipel anerkennen zu müssen.
In Erwägung, daß die Regierungen Deutschlands und Großbritanniens in allen ihren Reklamationen
auf der Freiheit der Schiffahrt, des Handels und des direkten Verkehrs mit und in dem Sulu-Archipel be-
standen haben, daß die Regierung Seiner Majestät des Königs von Spanien anerkennt, in den unbesetzten