Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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8. 5. 
Abfertigung zur Versendung. Revision und Verschlußanlage. 
Auf Grund der Deklaration werden die Waaren revidirt und sodann der Regel nach unter amt- 
lichen Verschluß gesetzt. 
Bei Vornahme der Revision, der Anlage des amtlichen Verschlusses und Vollziehung des Deklarations- 
scheins sind die Bestimmungen des Vereins-Zollgesetzes (§s. 28, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1, 41 Abs. 2—4, 43, 
94 und 95) und des Begleitschein-Regulativs (§§. 5 Abs. 3 und 4, 6, 12, 13 und 19) analog anzuwenden. 
Eine spezielle Revision und soweit thunlich genauere Beschreibung ist immer dann vorzunehmen, 
wenn ein sichernder Verschluß sich nicht anbringen läßt, wenn ferner der Verdacht einer unrichtigen Deklara= 
tion oder einer beabsichtigten Vertauschung der Waaren im Auslande besteht. 
Dieselbe soll außerdem ab und zu auch in anscheinend unverdächtigen Fällen, namentlich dann an- 
gewendet werden, wenn es sich um öfter wiederkehrende Abfertigungen ähnlicher Art handelt. 
Im Interesse der Zollsicherheit kann mit Genehmigung der Direktivbehörde auf kurzen Straßen= 
strecken statt des Verschlusses oder neben demselben amtliche Begleitung bis zum Wiedereingangsamt eintreten. 
Bei der Versendung von Spiritus und unversetztem Branntwein ist, wenn solche nur in einfachen 
Fässern und nicht unter Raumverschluß erfolgt, die Alkoholstärke amtlich zu prüfen und im Deklarations= 
schein anzugeben. 
Unter der nämlichen Voraussetzung sind nach dem Ermessen der Abfertigungsstellen den Sendungen 
von versetztem Branntwein und Wein Proben zu entnehmen und mit amtlichem Verschluß denselben beizugeben. 
Wenn für eine aus mehreren Fässern bestehende Branntweinsendung über den Alkoholgehalt des 
Inhalts der einzelnen Fässer eine spezielle Deklaration vorliegt, so genügt eine probeweise Ermittelung des 
Alkoholgehalts, sofern sich hierbei keine Abweichungen gegen die Deklaration ergeben. 
S. 6. 
Abfertigung der Poststücke. 
Bezüglich der Poststücke ist nach §. 17 des Regulativs über die zollamtliche Behandlung der mit den 
Posten ein-, aus= oder durchgehenden Gegenstände zu verfahren. 
8. 7. 
Abfertigung von Eisenbahngütern in verschlossenen Eisenbahnwagen. 
Wenn Güter vermittelst der Eisenbahn in regulativmäßig verschließbaren Wagen von Inland durch 
zwischenliegendes Ausland zu Inland versendet werden sollen, so hat die Eisenbahnverwaltung statt der 
nach s§. 3 und 4 vorgeschriebenen Deklaration ein Ladungsverzeichniß nach Muster B in doppelter Ausferti- 
gung zu übergeben. Die Revisionshandlungen beschränken sich alsdann in der Regel auf die Prüfung der 
Verschlußfähigkeit der Wagen und Anlegung des amtlichen Verschlusses an denselben. 
8. 8. 
Für den Seeschiffsverkehr bleiben die Bestimmungen der Hafen-Regulative maßgebend. 
§. 9. 
Abfertigung bei dem Ausgangsamt; Fristbestimmung. 
Das Ausgangsamt hat die Frist zum Wiedereingang der Waaren zu bestimmen und den Ausgang 
derselben amtlich zu kontroliren. Wenn daher die Abfertigung nach Maßgabe der vorstehenden Paragraphen 
bei einem Amt im Innern stattgefunden hat, so sind die Waaren nebst den amtlich beurkundeten beiden 
Exemplaren des Deklarationsscheins (Ladungsverzeichnisses) dem Ausgangsamt vorzuführen. Bei diesem findet 
alsdann, wenn die Waaren unter Verschluß gesetzt worden sind, in der Regel nur eine Prüfung der Zahl, 
der äußeren Beschaffenheit der Kolli und des Verschlusses derselben beziehungsweise der Laderäume statt. 
Das Ausgangsamt bestimmt sodann nach Maßgabe der zur direkten Durchfuhr des zwischenliegenden 
Auslandes erforderlichen Zeit und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Transports die über 
das Bedürfniß nicht auszudehnende Frist zur Wiedereinfuhr der Waaren. 
Der Deklarationsschein ist hiernach zu vervollständigen, der Eintrag im Notizbuch (§. 10) zu be- 
wirken und ist das eine Exemplar des Scheins dem Waarenführer zur Vorlage bei dem Wiedereingangsamt 
auszuhändigen.
	        
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