Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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von  Bruch“  und  „frei  von  Leckage“  oder  ähnlichen  Clauseln
zu  zeichnen,  soweit  er  nach  den  $$  58  und  72  des  Entwurfs
daran  noch  ein  Interesse  haben  könnte,  wird  man  annehmen
dürfen.  In  den  $$  60  und  75  hat  der  Entwurf  sich  die  Bestimmungen
  der  Artt.  621  und  658  H.G.B.  angeeignet,  wonach
ım  Zweifel  für  die  Höhe  der  Fracht  Maass,  Gewicht  oder
Menge  der  ausgelieferten  Güter  und  wenn  im  Ladeschein  Maass,
Zahl  oder  Gewicht  angegeben  ist,  diese  Angabe  für  die  Berechnung
  der  nach  Maass,  Zahl  oder  Gewicht  bedungenen  Fracht
entscheidend  ist,  auch  dann,  wenn  der  Ladeschein  mit  der  Clausel
„Zahl,  Maass  und  Gewicht  unbekannt“  gezeichnet  wird.  Die
Zweckmässigkeit  dieser  Vorschrift  auch  für  den  Binnenverkehr
leuchtet  obne  Weiteres  ein.

Der  Inhalt  des  Ladescheins,  wie  er  im  H.G.B.  Art.  414  vorgeschrieben,
  wird  in  $  69  durch  Aufnahme  der  Bezeichnung  des
Schiffs  und  Vermerk  der  Meldeadresse  auf  dem  Ladeschein  erweitert.
  Zur  Ausstellung  eines  Ladescheins  wird  der  Frachtführer,
  abweichend  von  Art.  413  H.G.B.,  verpflichtet.  Dagegen
hat  er  das  Recht,  Aufgabe  einer  auf  dem  Ladeschein  zu  vermerkenden
  Meldeadresse  zu  verlangen,  wenn  der  Ladeschein  an
die  Ordre  einer  Person  gestellt  wird,  welche  am  Bestimmungsort
weder  ihren  Wohnsitz  noch  eine  Niederlassung  hat.  Bei  der
Meldeadresse  ist  ihm  nach  seiner  Ankunft  der  Empfänger  in
der  Person  des  (nach  H.G.B.  Art.  305)  legitimirten  Inhabers  des
Ladescheins  aufzugeben.  Auch  diese  zum  Theil  schon  üblichen
Bestimmungen  dienen  der  Vereinfachung  und  Sicherung  des  Verkehrs.


Zu  7.  In  diesem  Punkte  ist  in  $  96  die  Haftung  des  Frachtführers
  für  Reisegepäck  im  Wesentlichen  in  Uebereinstimmung
mit  dem  Seerecht  (H.G.B.  Artt.  674,  675)  verordnet.  Für  das
Pfandrecht  des  Frachtführers  an  dem  Gepäck  verbleibt  es  bei
der  Vorschrift  des  Art.  409.

Der  fünfte  Abschnitt  ist  der  Haverei  gewidmet  und  zwar
namentlich  der  grossen  Haverei,  denn  der  wesentlich  negative
Begriff  der  besonderen  Haverei  bedarf  eingehenderer  Behandlung
nicht.  Wenp  schon  für  das  Seerecht  die  Ansicht  sich  vertreten