Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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5.  Haben  nachweislich  höhere  Reisekosten,  als  die  nach  vorstehendem  (A  b  1#  is  4)
zu  vergütenden  aufgewendet  werden  müssen,  so  sind  diese  in  Rechnung  zu  stellen.

T)  Tagegelder  und  Reisekosten  (mit  Ausnahme  der  nachweislich  nothwendig
gewordenen  baaren  Auslagen)  dürfen  für  Geschäfte  am  Wohnorte  des  Markscheiders  und
innerhalb  eines  Umkreises  von  zwei  Kilometern  von  der  Grenze  des  Gemeindebezirks
dieses  Wohnortes  nicht  berechnet  werden.  Dieser  Umkreis  von  zwei  Kilometern  ist  so  zu
verstehen,  daß  man  sich  dabei  die  Flurgrenze  des  betreffenden  Gemeindebezirks  nach  allen
Richtungen  hin  als  um  zwei  Kilometer  erweitert  zu  denken  hat.

Für  etwa  gemachte  unnöthige  Umwege  dürfen  weder  Tagegelder  noch  Reisekosten
berechnet  werden.

Kann  der  Markscheider  auf  einer  Reise  mehrere  Geschäfte  verschiedener  Auftraggeber
erledigen,  so  hat  er  die  Reisekosten  und  Tagegelder  auf  die  mehreren  Geschäfte  entsprechend
  zu  vertheilen  und  den  Ersatz  dieser  Gebühren  von  jedem  einzelnen  Auftraggeber
  nur  antheilig  zu  fordern.

B.
ür  Arbeiten
hat  der  Markscheider,  soweit  sich  die  Gebührensätze  unter  1  nicht  benutzen  lassen,  eine
Vergütung  von  dem  Auftraggeber  nach  Maßgabe  der  auf  die  betreffende  Thätigkeit  verwendeten
  Zeit  zu  beanspruchen.  Die  Berechnung  erfolgt  nach  Stunden.  Jede  angefangene
  Stunde  kann  voll  in  Ansatz  gebracht  werden.
Hiernach  hat  der  Markscheider  für  jede  Arbeitsstunde  zu  verlangen:
a)  bei  Arbeiten  unter  Tage  und  unmittelbar  an  den  Tageausgängen
(Schächten,  Stölln,  Röschn))g  3.4504
b)  bei  Arbeiten  über  Tage  (gleichviel  ob  im  Zimmer  oder  im  Freien,
und  ob  sie  sich  auf  unter=  oder  oberirdische  Oertlichkeiten  beziehenn
  2——

Auslagen  für  Zeichen-  und  Winkelbuchpapier,  sowie  für  Buchbinder=  und  andere

Handwerkerarbeiten  können  besonders  in  Rechnung  gestellt  werden;  doch  sind  auf  Verlangen

  des  Auftraggebers  die  Belege  beizubringen.  Andere  Auslagen  für  Zeichen-  und
Schreibmaterialien  werden  nicht  vergütet.

C.

Bei  allen  Geschäftsreisen  darf  der  Markscheider  außer  den  ihm  nach  A  gebührenden
Tagegeldern  und  Reisekosten  eine  Vergütung  für  die  durch  die  Reise  selbst  (d.  i.  unterwegs)
versäumte  Arbeitszeit  nach  dem  unter  Bbh  geordneten  Satze  beanspruchen.

Bedarf  der  Markscheider  eigener  Gehülfen,  so  kann  er  dem  Auftraggeber  das  diesen
Gehülfen  zu  zahlende  Tagelohn,  sowie  die  etwaigen  Auslagen  für  Fortkommen,  Unter-