Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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837.  Fehlt  es  an  der  Willensübereinstimmung  der  vertragschließenden  Personen,  weil
die  eine  oder  beide  die  Willenserklärung  der  anderen  unrichtig  auffassen,  so  ist  der  Vertrag
nichtig,  wenn  das  Mißverständniß  wesentliche  Punkte  des  Vertrages  betrifft.

]38.  Ist  der  Wille  des  Einen  auf  ein  Rechtsgeschäft  anderer  Art  gerichtet,  als  der
Wille  des  Anderen,  oder  geht  der  Wille  beider  Theile  auf  verschiedene  einzelne  Sachen  oder
verschiedene  Gattungen  von  Sachen,  überhaupt  nicht  auf  denselben  Gegenstand,  so  ist  der  Vertrag
  nichtig.

*839.  Bezieht  sich  der  Irrthum  auf  eine  Menge  oder  Summe,  so  gilt  ein  einseitiger
Vertrag,  und  wenn  eine  größere  Menge  oder  Summe  versprochen  als  gefordert  worden  ist,
auch  ein  gegenseitiger  Vertrag  rücksichtlich  der  geringeren  Menge  oder  Summe.  Ist  bei  einem
gegenseitigen  Vertrage  eine  geringere  Menge  oder  Summe  versprochen  als  gefordert  worden,
so  ist  der  Vertrag  nichtig,  ausgenommen  wenn  sich  Derjenige,  welcher  dafür  die  Gegenleistung
zu  geben  hat,  mit  dem  versprochenen  geringeren  Betrage  einverstanden  erklärt.

840.  Trifft  der  Wille  der  vertragschließenden  Personen  in  Nebenpunkten,  welche  auf
die  Eingehung  des  Vertrages  keinen  Einfluß  haben,  nicht  zusammen,  so  wird  der  Irrthum  so
betrachtet,  als  ob  über  den  Nebenpunkt  nichts  verabredet  worden  wäre.

841.  Frren  sich  von  den  vertragschließenden  Personen  eine  oder  beide  über  die  Identität
  der  anderen,  so  ist  der  Vertrag  nichtig,  wenn  der  Irrende  nur  mit  der  Person,  für  welche
er  den  Anderen  hielt,  den  Vertrag  einzugehen  beabsichtigte.  Irrt  sich  der  Eine  über  persönliche
Eigenschaften  des  Anderen,  ohne  welche  die  Erfüllung  des  Vertrages  unmöglich  ist,  so  ist  der
Vertrag  nichtig.  ·-8842IrrtsichdereineTheilüberdieJdentitäTderSacheoderüberderenaus-


  von  ihm  vorausgesetzten  Stoff,  ohne  welchen  dieselbe  zu  einer  anderen  Gattung  oder
Art  von  Sachen  zu  rechnen  sein  würde  und  welcher  für  sie  wesentlich  ist,  so  ist  der  Vertrag
nichtig.

8843.  Ir  allen  Fällen,  wo  der  Vertrag  wegen  Irrthumes  nichtig  ist,  genügt  das  Vorhandensein
  des  Irrthumes,  ohne  daß  es  auf  dessen  Entschuldbarkeit  ankommt.

8  844.  Ist  der  irrende  Theil  durch  eigene  Verschuldung  in  den  Irrthum  gerathen  und
hat  der  andere  um  den  Irrthum  desselben  nicht  gewußt,  so  ist  der  erstere  zum  Ersatze  des  durch
seine  Verschuldung  dem  letzteren  verursachten  Schadens  verpflichtet.

6845.  In  anderen,  als  den  bisher  angegebenen  Fällen,  insbesondere  auch,  wenn  in  den
blosen  Beweggründen  zu  Schließung  des  Vertrages  geirrt  worden  ist,  hat  der  Irrthum  keinen
Einfluß  auf  die  Gültigkeit  und  Wirksamkeit  des  Vertrages,  vorbehältlich  der  Folgen  eines  dabei
vorgekommenen  Betruges.

s#46.  Hat  ein  Stellvertreter  einen  Vertrag  geschlossen,  so  ist  nur  sein  Irrthum  unter
den  sonstigen  Voraussetzungen  wirksam,  ausgenommen  wenn  der  Vertretene,  mit  der  Beschaffenheit
  der  Sache  bekannt,  zu  dem.  Abschlusse  des  Vertrages  Auftrag  gegeben  hat.