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8. 29.
Gewichtsdruck.
Bei sämmtlichen Betriebsmitteln soll das Gewicht, welches die Achse eines Fahrzeuges einschließlich
des Gewichts der Achsen und Räder aufnehmen darf, 14 000 Kilogramm (280 Zollzentner) nicht übersteigen.
§. 30.
Zug= und Stoßapparate.
Die Untergestelle müssen bei den Lokomotiven an der vorderen, bei den Tendern an der hinteren
Stirnseite und bei Tender-Lokomotiven und allen übrigen Fahrzeugen, mit Ausnahme der nur in Arbeits-
zügen laufenden, an beiden Stirnseiten mit elastischen Zug= und Stoßapparaten versehen sein. Die Mitte
der Zug= und Stoßapparate darf über Schienenoberkante bei leeren Fahrzeugen nicht höher als 1,065 m und
bei beladenen Fahrzeugen nicht tiefer als 0,940 m liegen.
Die Untergestelle der Wagen, mit Ausnahme der für besondere Zwecke gebauten, müssen mit durch-
gehenden Zugstangen versehen sein.
S. 31.
Zugvorrichtung.
Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so konstruirt sein, daß die Länge, um welche sie gegen die
Kopfschwelle hervorgezogen werden kann, mindestens 0,050 m und nicht mehr als 0,150 m beträgt.
Die Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens soll von den äußersten Stoßflächen der Buffer
nicht weniger als 0,345 m und nicht mehr als 0,395 m entfernt sein.
8. 32.
Buffer.
Die horizontale Entfernung der Buffer an den Kopfseiten der Wagen soll von Mitte zu Mitte
1,750 m betragen. Der Abstand der vorderen Bufferfläche von der Kopfschwelle des Wagens ist bei völlig
zusammengedrängten Buffern mindestens zu 0,370 m anzunehmen.
An jeder Kopfseite des Wagens muß die Stoßfläche des einen Buffers eben, die des anderen ab-
gerun det sein und zwar so, daß vom Wagen aus gesehen, die Scheibe des linken Buffers eben, die des rechten
rund erhöht ist. Der Durchmesser der Bufferscheiben soll mindestens 0,340 m und die Höhe der Wölbung
der abgerundeten Scheiben in der Mitte 0,025 m betragen.
g. 33.
Kuppelung.
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen mit Schraubenkuppe-
lungen versehen sein.
g. 34.
Radreifen.
Die normalen Laufflächen der Radreifen sämmtlicher Fahrzeuge müssen eine konische Form von
mindestens ½0 Neigung haben.
Die Breite der Radreifen soll bei Lokomotiven und Tendern nicht weniger als 0,130 m und nicht
über 0,150 m und bei Wagen nicht weniger als 0,130 m und nicht über 0,145 m betragen.
g. 35.
Stellung der Räder.
Die Räder jeder Achse der Fahrzeuge müssen in unverrückbarer Lage gegen einander festgestellt, auch
mit Spurkränzen versehen sein, deren Höhe von der Oberkante der Schienen gemessen bei mittlerer
Stellung des Rades nicht weniger als 0,025 m und im Zustande der größten Abnutzung nicht mehr als
0,035 m betragen darf.
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