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§. 3.
Krümmungen.
Der Halbmesser der Krümmungen auf sreier Strecke soll bei Bahnen mit normaler Spur nicht kleiner
als 100 Meter und bei Bahnen mit schmaler Spur ein der Spurweite angemessener sein.
8. 4.
Spurerweiterung.
In Krümmungen darf die Spurerweiterung bei normalspurig gebauten Bahnen das Maß von
Eilre Meter und bei schmalspurig gebauten Bahnen ein den Krümmungen angemessenes Maß nicht über-
reiten.
8. 5.
Fahrbarkeit.
Die Bahn ist mit ihren sämmtlichen Nebenanlagen fortwährend in gutem baulichen Zustand zu er-
halten, dergestalt, daß dieselbe ohne Gefahr mit der für dieselbe gestatteten größten Geschwindigkeit (vergl.
§. 27) befahren werden kann.
S. 6.
Normalprofil des lichten Raumes.
Sämmtliche Geleise mit normaler Spurweite, auf denen Züge bewegt werden, sind in solcher Breite
frei zu halten, daß für dieselben mindestens das in der Anlage dargestellte Normalprofil des lichten Raumes
— vvorhanden ist.
Abweichungen von diesem Profil, welche bereits vor Bekanntmachung dieser Vorschriften bestanden
haben, können mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts auch ferner beibehalten werden.
Inwieweit bei Ladegeleisen normalspuriger Bahnen Einschränkungen dieses Profils zulässig sind, be-
stimmt in jedem Einzelfalle die Landes-Aussichtsbehörde.
behal Für schmalspurige Bahnen bleibt die Festsetzung des Normalprofils der Landes-Aufsichtsbehörde vor-
ehalten.
S. 7.
Einfriedigungen und Barrieren.
Ob und an welchen Stellen Schutzwehren oder andere Sicherheits-Vorrichtungen an Wegen erfor-
derlich sind, welche unmittelbar neben einer mit Lokomotiven befahrenen Bahn herlaufen oder über die letztere
führen, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
In angemessener Entfernung vor den in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden frequenten Wege-
übergängen sind Warnungstafeln aufzustellen.
Werden zur Absperrung von Wegeübergängen Drahtzugbarrièren verwendet, so müssen dieselben so
eingerichtet sein, daß sie mit der Hand geschlossen und geöffnet werden können. Jeder mit Drahtzug-
barrieren versehene Uebergang erhält eine Glocke, mit welcher vor dem Niederlassen der Sperrbäume zu
läuten ist.
S. 8.
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger und Markirzeichen.
Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche Entfernungen von ganzen Kilometern
angeben.
Die Gefällverhältnisse von mehr als 1: 200 sind in geeigneter Weise und in angemessenen Ab-
ständen kenntlich zu machen. .
Zwischen zusammenlaufenden Geleisen ist ein Markirzeichen anzubringen, welches die Grenze angiebt,
bis zu welcher in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vorgeschoben werden dürfen, ohne den Durchgang von Fahr-
zeugen auf dem anderen Geleise zu hindern.