Inhaltsverzeichnis : Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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von  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Hessen,  Sachsen-Weimar
und  Anhalt.

In  Bayern  besteht  nach  der  Dienstordnung  für  die  Leichenschauer
  vom  20.  Nov.  1885  eine  Anzeigepflicht  für  die  Leichenschauer,
wenn  sich  die  Gewißheit  oder  der  Verdacht  ergibt,  daß  der  Tod  infolge
  von  Ruhr  erfolgt  ist.  Auch  haben  nach  Art.  67  Abs.  II  Pol.-Straf-Ges.-Ordn.
  das  Staatsministerium  des  Innern,  die  Regierungen,  Kammern
  des  Innern  und  die  Distriktspolizeibehörde  die  Befugnis,  nach
Bedarf,  z.  B.  bei  Epidemien,  die  Anzeige  bei  Ruhr  anzuordnen.  —
In  Sachsen  ist  auch  in  der  Verordnung  vom  29.  April  1905,  durch
welche  die  Anzeigepflicht  neu  geregelt  worden  ist,  die  Ruhr  nicht
erwähnt.  —  In  Württemberg  sind  gemäß  Ministerialerlaß  vom
29.  Okt.  1883  nur  umfangreiche  Epidemien  von  Ruhr  anzuzeigen;
eine  Anzeigepflicht  für  jeden  Fall  von  Ruhr  besteht  nach  der  Verfügung
  vom  13.  Juli  1891  nur  bezüglich  Personen,  welche  in  einem
Schulhause  wohnen  oder  zum  Hausstande  eines  Lehrers  oder  Schuldieners
  gehören.  —  In  Baden  besteht  gemäß  Verordnung  vom  30.  Dez.
1881  nur  bei  epidemischem  Auftreten  von  Ruhr  Anzeigepflicht.  —  In
Hessen,  wo  die  Anzeigepflicht  nicht  einheitlich,  sondern  in  den  einzelnen
  Kreisen  verschieden  geregelt  ist,  besteht  eine  solche  für  epidemische
  Ruhr  nur  in  12  von  18  Kreisen.  —  In  Sachsen-Weimar
kann  für  die  Dauer  einer  gefährlichen  Epidemie  der  Bezirksdirektor
auf  Antrag  der  Bezirksärzte  die  Anzeige  von  Ruhr  anordnen.  —  In
Anhalt  besteht  laut  Verordnung  vom  15.  Okt.  1882  Anzeigepflicht
für  jede  Erkrankung  an  bösartiger  Ruhr.

Es  wäre  sehr  erwünscht,  wenn  man  in  allen  Bundesstaaten  dazu  überginge,
  jede  Erkrankung  und  jeden  Todesfall  an  übertragbarer  Ruhr
der  Anzeigepflicht  zu  unterwerfen.

2.  Scharlach.  Auch  eine  erfolgreiche  Bekämpfung  des  Scharlachs
  ist  unmöglich,  wenn  sich  die  Anzeigepflicht  auf  besonders  bösartige
  oder  auf  gehäuft  auftretende  Fälle  beschränkt.  Vielmehr  ermöglicht
  nur  die  Anzeige  jedes  noch  so  leichten  und  jedes  vereinzelten
Falles  die  sichere  Verhütung  einer  Epidemie.  Jeder  erfahrene  Arzt
weiß,  daß  man  infolge  Berührung  mit  einem  leichten  Fall  überaus
schwer  an  Scharlach  erkranken  kann.  Die  große  Sterblichkeit  und
die  zahlreichen  und  schweren  Nachkrankheiten,  welche  die  Krankheit
verursacht,  machen  doppelte  Vorsicht  zur  Pflicht.  Gehört  doch  der
Scharlach  zu  den  wichtigsten  Todesursachen  im  Kindesalter.  Von  je
10 000  Lebenden  starben  in  Preußen  an  Scharlach  im  Jahre

1890 :    2,90  1894 :    2,17  1898 :    2,36  1902 :    3,18
1891 :  1,64  1895 :  2,23  1899 :    3,67  1903 :    3,49
1892 :    2,06  1896 :  2,16  1900 :    3,60  1904 :    2,83

1893 :  3,23  1897 :    1,70  1901 :  3,43  1905 :    2,03