Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

522  Nr.  86.  1916.

je  eine  nach  Aushebungsbezirken  (Kommunalverbänden)  geordnete  Übersicht  an
das  unterzeichnete  Ministerium,  die  Landesbehörde  für-  Volksernährung  in
Schwerin,  das  Landesfuttermittelamt  zu  Bützow  sowie  an  die  Reichsstelle  für  die
Versorgung  mit  Vieh  und  Fleisch  (Reichsfleischstelle)  zu  Berlin  einzusenden.
Auch  den  Kreisbehörden  für  Volksernährung  sind  für  deren  Bezirke  entsprechende
  Übersichten  vom  Großherzoglichen  Statistischen  Amte  mitzuteilen.

Schwerin,  den  2.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(5)  Bekanntmachung  vom  2.  Juni  1916,  betreffend  Behandlung  geschlechtskranker
  Unteroffiziere  und  Mannschaften.
Die  in  Nr.  90  des  Korpsverordnungsblattes  für  das  IX.  Armeekorps  von
1916.  enthaltene  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  kommandierenden
Generals  vom  24.  Mai  d.  Is.,  betreffend  Behandlung  geschlechtskranker  Unteroffiziere
  und  Mannschaften,  wird  nachstehend  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  2.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium.  Abtcilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.

Privatpersonen  wird  die  Behandlung  geschlechtskranker  Unteroffiziere  und  Mannschaften
  untersagt.
u  den  Privatpersonen  im  Sinne  dieses  Verbots  gehören  auch  die  Zivilärzte,  es
sei  denn,  daß  sie  von  der  Heeresverwaltung  vertraglich  verpflichtet  sind.
Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Verbot  ziehen  die  im  Gesetz  über  den  Belagekungezustand
  in  Verbindung  mit  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1915  —  RGBl.
S.  813  —  bestimmten  Strafen  nach  sich.

v.  Roehl.