Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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in Anwendung Bei der Beförderung über England oder über Hamburg: für frankirte Briefe 
60 Pfennig für je 15 Gramm; für Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapiere 10 Pfennig für 
je 50 Gramm. Einschreibbriefe sind nicht zulässig. Bei der Beförderung über Frankreich: für frankirte 
Briefe 90 Pfennig für je 15 Gramm; für Drucksachen und Waarenproben 15 Pfennig für je 50 Gramm. 
Geschäftspapiere genießen keine Ermäßigung. Einschreibbriefe sind nicht zulässig. Die Sendungen unter- 
liegen auf sämmtlichen Beförderungswegen dem Frankirungszwange; die Frankirung erstreckt sich nur auf die 
Beförderung bis zum Ausschiffungshafen in Peru. 
Berlin W., den 24. Dezember 1878. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Wiebe. 
  
G. Kon fsulat= Wesen. 
  
Von dem Kaiserlichen General-Konsul in Konstantinopel ist Herr P. Aslan in Rodosto zum Konsular- 
Agenten bestellt worden. 
  
Dem bisherigen amerikanischen Vize-Handels-Agenten Wilhelm Otto Fränkel in Breslau ist Namens 
des Reichs das Exequatur als Vize-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika daselbst ertheilt worden. 
  
7. Handels= und Gewerbe-Wesen. 
  
Auf Grund der Verabredung des Schlußprotokolls zu Artikel 6 Litt. A. des Handelsvertrags zwischen Deutsch- 
land und Oesterreich-Ungarn vom 16. Dezember 1878 (Reichs-Gesetzblatt Seite 365) ist vereinbart worden, 
daß die vertragenden Theile behufs Regelung und Kontrole des Veredlungsverkehrs zum Erlaß der nach- 
stehend abgedruckten Detailvorschriften wechselseitig berechtigt sein sollen: 
Bestimmungen, 
den Veredlungsverkehr betreffend. 
  
8. 1. 
Der zollfreie Wiedereintritt der zur Veredlung in das Gebiet des anderen vertragschließenden Theiles 
ausgeführten Waaren und Gegenstände ist im Versendungslande in der Regel von einer vor dem Ausgange 
der ersten Waarensendung zu erwirkenden Bewilligung abhängig. Diese Bewilligung wird mit Beachtung 
der von der Partei gestellten und begründeten Anträge auf bestimmte oder unbestimmte Dauer unter Vor— 
behalt des Widerrufs von der zuständigen Zollbehörde durch Ausstellung eines Erlaubnißscheines ertheilt. 
8. 2. 
Die Bewilligung des Erlaubnißscheines darf selbständigen Gewerbe= und Handeltreibenden nicht ver- 
sagt werden, welche 
a) wegen Zollumgehung weder verurtheilt sind, noch in Untersuchung stehen, und
	        
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