Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Sendungen, welche den obigen Bestimmungen nicht entsprechen, sollen nur insoweit zur Beförderung 
angenommen werden, als sie anderen Packeten keinen Schaden zufügen können; im Falle der Annahme einer 
solchen Sendung zur Beförderung muß der Absender auf der Begleitadresse angeben, daß die Beförderung 
auf seine Gefahr stattfindet. 
Artikel 7. 
Für Beförderung der Begleitadresse, welche den Sendungen beizufügen ist, wird ein besonderes 
Porto nicht erhoben. 
Die Begleitadresse darf nur auf einen Empfänger lauten; auf derselben muß der Name des Ab- 
senders angegeben sein. Die Begleitadresse darf nicht verschlossen sein und keinerlei schriftliche Mittheilungen 
für den Empfänger enthalten. Zu einer Begleitadresse dürfen nicht mehr als drei und überhaupt nur solche 
Packete gehören, welche demselben Tarif unterworfen sind. 
Die Begleitadressen werden als solche von beiden vertragschließenden Theilen nur dann anerkannt, 
wenn dieselben mit dem Stempel des Aufgabe-Büreaus oder mit der Unterschrift des mit der Expedition 
der Sendung beauftragten Beamten versehen sind. 
Artikel 8. 
Die deutsche Reichs-Postverwaltung und die Allgemeine Postwagen-Unternehmung van Gend & Loos 
lehnen jede Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Begleitadressen und der Zolldeklarationen ab. 
Wenn der Absender Gegenstände unter einer unrichtigen Deklaration einliefert, so hat derselbe die 
daraus entstehenden Folgen zu tragen, und ist den durch die Gesetze bestimmten Strafen unterworfen. 
Artikel 9. 
Die Packete mit oder ohne Werthangabe, sowie die Geldsendungen in Packetform aus Deutschland 
oder rückliegenden Ländern nach Niederland oder im Transit durch Niederland und umgekehrt, sollen nach 
folgenden Grundsätzen taxirt werden: 
Es sind zu erheben 
I. bei Packeten ohne Werthangabe 
A. bis zum Gewicht von 5 Kilogramm an deutsch-niederländischem Porto 
80 Pfennig oder 50 Cents; 
B. im Gewicht über 5 Kilogramm 
a) für Beförderung auf deutschem Gebiete 
1. für die ersten 5 Kilogramm auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließlich 25 Pfennig, 
auf Entfernungen von mehr als 10 Meilen 50 Pfennig; 
2. für jedes weitere Kilogramm oder den überschießenden Beil eines Kilogramms 
- bis 10 Meilen 5 Pfennig, 
über 10 bis 20 Meilen 10 Pfennig, 
= 20= 5J 20 -, 
- 50 - 100 - 30 - „ 
-100 -G150 400 = 
: 150 Meilen 50 -, 
b) für die Beförderung auf niederländischem Gebiete 
über 5 bis 10 Kilogram . 80 Pfennig, 
über 10 Kilogramm für jedes weitere Alagamm oder einen Cheil 
desselben 8 
Für sperriges Gut wird ein Zuschlag von 50 Prozent der Laxen unter A und B 
erhoben. 
II. bei Packeten mit Werthangabe 
1. an Gewichtporto die Sätze unter I, 
2. eine gemeinschaftliche Versicherungsgebühr für die deutsch-niederländische Beförderungestrede 
von 20 Pfennig oder 12 Cents für je 600 Mark oder 350 Gulden.
	        
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