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6. Bei Bestandsrevisionen ist das Register abzuschließen und der Amtsstelle vorzulegen. Auch sonst
ist auf Erfordern der revidirenden Oberbeamten jederzeit ein Abschluß desselben vorzunehmen.
7. Der Lagerinhaber ist für die Richtigkeit der Registerführung auch für den Fall verantwortlich,
daß dasselbe von einem Dritten geführt wird.
§. 21.
Für den Fall der Führung eines Lagerregisters treten die Bestimmungen der §§. 18 und 19 außer
Anwendung.
Ob, inwieweit und unter welchen besonderen Kontrolen mit Rücksicht auf die lokale Gestaltung des
Getreidehandels den Lagerinhabern an bestimmten Orten bei Führung eines Lagerregisters auch die Anmeldung
des aus dem freien Verkehr zum Lager zu bringenden Getreides (§. 16) erlassen werden kann, bestimmt die oberste
Landesfinanzbehörde.
§. 22.
Abmeldung.
Aus einem gemischten Lager kann Getreide auch in andere reine oder gemischte Läger über—
tragen werden.
Für die Abmeldung von Getreide aus einem gemischten Transitlager zur Verzollung greifen im
allgemeinen die Vorschriften des §. 16 des Regulativs für Privatläger von 1871 Platz. Die Direktivbehörde
bestimmt nach den örtlichen Verhältnissen die Termine für diese Abmeldungen. Dieselbe ist ermächtigt, nach-
zulassen, daß die Bestands revision nur einmal jährlich erfolge.
Bei der letzteren ist das Gewicht der im leeren Zustande lagernden Umschließungen mit zu
berücksichtigen.
Die Bestimmung des §. 11 Absatz 4 bleibt außer Anwendung.
V. Strafbestimmungen.
§. 23.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht die Strafen der
§§. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des §. 152 daselbst mit einer
Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet.
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