Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                              — 400 — 
Die An= und Abschreibung erfolgt in der Regel nach dem Festmeter-Inhalt der Hölzer; jedoch kann 
die Direktivbehörde An= und Abschreibung nach dem Gewichte zulassen. 
Wenn die Hölzer einzeln oder in handelsüblicher Waarenverbindung (Schock, Dutzend etc.) mit einem 
Zeichen oder einer Nummer versehen sind, so sind diese Bezeichnungen bei der Einlagerung zu deklariren und 
im Konto zu vermerken. 
Bezüglich der Einrichtung und Führung des Registers findet der §. 5 des Niederlage-Regulativs 
Anwendung. 
                                                    §. 6. 
                             Behandlung während der Lagerung. 
Eine Behandlung der Hölzer innerhalb des Lagers, durch welche der Festmeter-Inhalt der einzelnen 
Stücke nicht vermindert wird, ist ohne Anmeldung zulässig. 
Wer die gelagerten Hölzer anderweit behandeln (bearbeiten) will, hat zuvörderst die Genehmigung 
der Zollbehörde nachzusuchen. Die Genehmigung ist mit Vorbehalt des Widerrufs unter den nachfolgenden 
Bedingungen zu ertheilen. 
                                                       §. 7. 
Die Erlaubniß ist entweder in dem Antrage auf Bewilligung des Lagers oder besonders schriftlich 
beim betreffenden Hauptamte nachzusuchen. Dabei ist insbesondere auch anzugeben, worin die Bearbeitung 
bestehen, in welcher Fabrikationsanlage dieselbe stattfinden und welcher Zeitraum für die Bearbeitung, be- 
ziehungsweise für die Entnahme aus dem Lager zu dem in Rede stehenden Zweck nicht überschritten 
werden soll. « 
Die Fabrikationsanlagen dürfen in der Regel nicht in beträchtlicher räumlicher Entfernung von dem 
Transitlager liegen. Gehören dieselben nicht dem Lagerinhaber, so hat dieser dafür Sorge zu tragen, daß 
der Besitzer der Zollbehörde schriftlich das Recht zugestehe, von der deklarationsmäßigen Bearbeitung der 
Hölzer durch Einsicht in die ordnungsmäßig zu führenden Fabrikationsbücher und durch sonstige Kontrole der 
Fabrikation Ueberzeugung zu nehmen. 
Die Ertheilung der Erlaubniß steht der Direktivbehörde zu, wenn die Bearbeitung innerhalb oder 
außerhalb des Lagers derartig geschehen soll, daß das Holz auch nach derselben noch der Nr. 13c des Tarifs 
angehört. Soll eine weitergehende Bearbeitung innerhalb oder außerhalb des Lagers erfolgen, so ist Ge- 
nehmigung der obersten Landesfinanzbehörde erforderlich. 
                                                     §. 8 
Die Anmeldung zur Bearbeitung erfolgt bei der Amtsstelle in zwei gleichlautenden Exemplaren nach 
dem Muster C. Die Amtsstelle prüft die Anmeldung und stellt das eine mit dem Genehmigungsvermerk 
— bversehene Exemplar dem Anmeldenden zu. Vor der Aushändigung dieses Exemplars darf die Bearbeitung 
D. 
des Holzes nicht beginnen, auch eine Entnahme desselben aus dem Lager nicht stattfinden. 
                                                 §. 9. 
Ueber die Bearbeitung der Hölzer werden Anschreibungen in einer Beilage zu dem Niederlage- 
Register (§. 5) nach dem Muster D geführt. 
Ergeben sich bei der Revision der bearbeiteten Hölzer Bedenken rücksichtlich der Identität oder Voll- 
ständigkeit des vorgeführten Produkts, der Form der Bearbeitung, der Innehaltung der Frist für dieselbe oder 
in anderer Beziehung, so sind dieselben, sofern sie nicht alsbald Aufklärung finden, der Direktiobehörde 
vorzutragen. 
Für Sägespäne, die bei der Bearbeitung abfallen, kann ein Prozentsatz nach Bestimmung der 
obersten Landesfinanzbehörde in Abrechnung gebracht werden. Die übrigen bei der Bearbeitung entstehenden 
Abfälle unterliegen ebenso wie die bearbeiteten Gegenstände der Revision. Soweit dieselben nur als Brenn- 
material verwendbar sind, dürfen sie gegen Entrichtung des auf der eingelagerten Waare ruhenden Zollsatzes 
in den freien Verkehr abgelassen werden. Ob und inwieweit Abfälle anderer Art unter der gleichen Maß- 
gabe in den freien Verkehr abgelassen werden dürfen, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. Einer Er- 
mittelung des Festmeter-Inhalts oder des Gewichts bedarf es hierbei nicht, wenn der Lagerinhaber bereit ist, 
den Zoll für den Unterschied desjenigen Festmeter-Inhalts bezw. desjenigen Gewichts zu erlegen, u welchen 
die bearbeiteten Hölzer, eventuell zuzüglich des Prozentsatzes für Sägespäne, hinter den ins Lamr aufge- 
nommenen unverarbeiteten Stücken zurückbleiben. 
	        
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