Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

neue  Emission  nicht  erfolgt  ist,  muß  eine  der  zu  kuͤndigenden  Anzahl  dieser
Obligationen  gleiche  Zahl  der  Obligationen  Littr.  C.  neue  Emission  von  der
Ausgabe  ausgeschlossen  bleiben,  indem  dieser  Theil  der  neuen  Anleihe  lediglich
z  Einloͤsung  der  zu  kuͤndigenden  Prioritaͤten  bestimmt  ist.  Der  Erloͤs  des

estes  soll  nur  zu  den  im  Eingange  dieses  Privilegii  angedeuteten  Zwecken,  der
Erweiterung  der  Betriebseinrichtungen  und  der  Vermehrung  der  Betriebsmittel,
auf  Grund  eines  von  Unserem  Handelsministerium  zu  genehmigenden,  durch
einen  speziellen  Kostenanschlag  zu  justifizirenden  Verwendungsplanes,  sowie  zur
Deckung  unvermeidlicher  Kosten  der  Kündigung  der  älteren  Anleihen  C.  und  D.
verausgabt  werden.

Das  betreffende  Eisenbahn-Kommissariat  hat  die  bestimmungsmäßige  Verwendung
  der  Anleihe  zu  überwachen.

K.  3.

Es  wird  den,  vermöge  Unseres  Privilegiums  vom  17.  August  1845.
(Gesetz-Samml.  Seite  572.)  kreirten,  mit  Littr.  A.  und  Littr.  B.  bezeichneten
Obligationen  der  Potsdam  Nagdehurger  Eisenbahngesellschaft  im  ursprünglichen
Betrage  von  2,367,200  Thalern  hierdurch  die  Priorität  vor  den  Obligationen
Littr.  C.  neue  Emission  vorbehalten.  Ebenso  wird  den  gekündigten  älteren
Mrioritäts-Obligationen  Littr.  C.  und  Littr.  D.  neue  Emission  bis  zur  Einlssung
  resp.  Deponirung  des  Betrages  derselben  ebenfalls  die  Priorität  vorbehalten.
  Die  Deponirung  kann  auf  den  Antrag  der  Gesellschaft  in  deren  Gerichtsstande
  auf  Kosten  der  Inhaber  der  betreffenden  Obligationen  erfolgen,
wenn  die  letzteren  nicht  binnen  vier  Wochen  nach  dem  vorschriftsmäßig  bekannt
gemachten  Zahlungstermine  zur  Einlösung  präsentirt  sind.

r-Die

  Obligationen  tragen  vier  Prozent  Zinsen.  Zu  deren  Erhebung  werden
  den  Obligationen  zunächst  für  sechs  Jahre  zwölf  halbjährige,  am  2.  Januar
und  1.  Juli  der  betreffenden  Jahre  zahlbare  Zinskupons  Nr.  1.  bis  12.  nebst
Talons  nach  dem  sub  B.  beigefügten  Schema  beigegeben.

·.  Beim  Ablaufe  dieser  und  jeder  folgenden  sechsjährigen  Periode  werden
nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung  für  anderweile  sechs  Jahre  neue
Zinskupons  ausgereicht.

Die  Ausreichung  erfolgt  an  den  Präsentanten  des  Talons  —  durch
dessen  Rückgabe  zugleich  über  den  Empfang  der  neuen  Serie  Zinskupons  nebst
Talons  quittirt  wird  —  sofern  nicht  borher  dagegen  von  dem  Inhaber  der
Obligation  bei  dem  Direktorio  schriftlich  Widerspruch  erhoben  worden  ist;  im

alle  eines  solchen  Widerspruches  erfolgt  die  Ausreichung  einer  neuen  Serie
mskupons  nebst  Talon  an  den  Inhaber  der  Obligation.  6
g.  5.