Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Nro.  3.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

 

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Mittwoch,  den  15.  Januar  1850.

 

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Inhalt.
Königl.  Dekrete.  K.  Verorduung,  betressend  die  für  die  Häupter  der  standesherrlichen  Häuser  in  peinlichen
Fällen  niederzusegenden  Gerichte  von  Ebenbürtigen.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Bestellung  von  Schullehrer-Conferenz-Direktoren  in  den  Diöresen
Brackenheim,  Vaihingen,  Blaufelden  und  Aalen.  —  Kermin  zur  Prüfung  der  Studien-Candidaten.
Dienst-Erledigungen.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,

betreffend  die  für  die  Häupter  der  siandesherrlichen  Häuser  in  peinlichen  Fällen  niederzusetzenden
Gerichte  von  Ebenbürtigen.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Wir  haben,  nach  Maßgabe  des  Art.  1“  der  deutschen  Bundes-Abte,  in  den  von
Uns  erlassenen  Deklarationen  über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  verschiedener  vormals
  reichsständischen  fürstlichen  und  gräflichen  Häuser  den  Häuptern  der  leßteren  die
Zusicherung  ertheilt,  daß  Wir  denselben  in  peinlichen  Fallen,  mit  Ausnahme  der  Militär=
  und  der  in  Unserem  Eivil-Staatodienste  begangenen  Verbrechen,  ein  nach  dem