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Nro. 3.
Regierungs-Blatt
fuͤr das
Koͤnigreich Wuͤrttemberg.
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Mittwoch, den 15. Januar 1850.
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Inhalt.
Königl. Dekrete. K. Verorduung, betressend die für die Häupter der standesherrlichen Häuser in peinlichen
Fällen niederzusegenden Gerichte von Ebenbürtigen. — Dienst-Nachrichten.
Verfügungen der Departements. Bestellung von Schullehrer-Conferenz-Direktoren in den Diöresen
Brackenheim, Vaihingen, Blaufelden und Aalen. — Kermin zur Prüfung der Studien-Candidaten.
Dienst-Erledigungen.
1. Unmittelbare Königliche Dekrete.
A) Königliche Verordnung,
betreffend die für die Häupter der siandesherrlichen Häuser in peinlichen Fällen niederzusetzenden
Gerichte von Ebenbürtigen.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Wir haben, nach Maßgabe des Art. 1“ der deutschen Bundes-Abte, in den von
Uns erlassenen Deklarationen über die staatsrechtlichen Verhältnisse verschiedener vormals
reichsständischen fürstlichen und gräflichen Häuser den Häuptern der leßteren die
Zusicherung ertheilt, daß Wir denselben in peinlichen Fallen, mit Ausnahme der Militär=
und der in Unserem Eivil-Staatodienste begangenen Verbrechen, ein nach dem