Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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Die in den Spalten 4 und 11 summarisch verzeichneten Ausfuhrvergütungen sind in dem Anhang 
zu den Uebersichten nach Maßgabe des Musters einzeln nachzuweisen. 
B. vVorschriften für die Direktiobehörden. 
8. 14. 
Von Seiten der Direktivbehörden sind mit Zugrundelegung der hauptamtlichen Uebersichten nach 
Muster 2 bis 5 Uebersichten von derselben Einrichtung für die Verwaltungsbezirke der Direktivbehörden nach 
Hauptamtsbezirken aufzustellen und innerhalb 4 Wochen nach Ablauf der Fristen für die Einsendung der 
hauptamtlichen Uebersichten nebst einer Denkschrift über die im 8. 4 unter Ziffer 1 bis 7 bezeichneten Punkte 
an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. 
Den Uebersichten nach Muster 2 ist je eine Abschrift der denselben zu Grunde liegenden hauptamt- 
lichen Uebersichten beizufügen. 
C. Uebergangsbestimmungen. 
8. 15. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten vom 1. Juli 1880 ab in Wirksamkeit. 
Die nach den bestehenden Vorschriften für die Tabacksteuer-Statistik aufzustellenden Uebersichten werden 
noch für das Jahr 1879/80 in der seitherigen Weise aufgestellt und kommen alsdann in Wegfall. 
  
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