Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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Hauptamt, welches das Kredit-Certifikat ausgestellt hat, von der erfolgten Kreditabzahlung. Das Hauptamt 
vermerkt den Eingang der Benachrichtigung in dem Certifikat-Ausfertigungsregister. " 
Der nach §. 5 Ziffer 4 erforderliche Nachweis ist durch Vorlegung der mit Quittung versehenen 
Anerkenntnisse zu führen. 
S. 8. 
Wird ein auf Grund eines Kredit-Certifikats kreditirter Steuerbetrag bei der zuständigen Steuer- 
hebestelle nicht rechtzeitig eingezahlt, so hat dieselbe bis spätestens zum 1. November das Certifikat-Ausferti- 
gungsamt um Einsendung des rückständigen Betrages zu ersuchen. Das letztere sendet den geforderten Betrag 
sofort an das requirirende Amt ein und erhält von diesem das mit Ouittung versehene Kredit-Anerkenntniß. 
Das Amt, welches das Kredit-Certifikat ausgestellt hat, zieht nach erfolgter Absendung des Betrages den- 
selben nebst den entstandenen Kosten, nöthigenfalls unter Rückgriff auf die gestellte Sicherheit, von dem 
Kreditnehmer ein. 
 
	        
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