Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                              — 480 — 
                                          4. Justiz-Wesen. 
  
Im Einverständnisse mit dem Reichs-Justizamt sind von dem Königlich preußischen, dem Königlich 
bayerischen, Königlich württembergischen und Königlich sächsischen Kriegsminister für den Bereich der bezüg- 
lichen Heereskontingente, sowie von dem Chef der Kaiserlichen Admiralität für den Bereich der Kaiserlichen 
Marine die aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen 
Bestimmungen, 
betreffend die Feststellung des Begriffs „Militärbehörde“ im Sinne der bezüglichen Vorschriften der 
Civilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung, 
getroffen worden: 
  
  
Gesetzesvorschrift. 
Unter „Militärbehörde“" ist zu verstehen: 
a. für die Armee. 
b. für die Kaiserliche Marine. 
  
I. 
§. 343 der Civ. Pr. O., §. 48 
Abs. 2 der Str. Pr. O. 
„Die Ladung einer dem 
aktiven Heere oder der aktiven 
Marine angehörenden Person 
des Soldatenstand es als 
Zeuge erfolgt durch Ersuchen 
der Militärbehörde.“ 
  
Zu I. 
1. In Ansehung derjenigen Offiziere 
und im Offizierrange stehenden 
Militärärzte, welche im Verbande 
eines Regiments oder selbständi- 
gen Bataillons 2c. stehen, der 
Kommandeur dieses Regiments 
bezw. selbständigen Bataillons etc.; 
2. in Ansehung aller übrigen Offi- 
ziere und im Offizierrange stehen- 
den Militärärzte der zunächst 
vorgesetzte Militärbefehlshaber, 
bezw. wenn sie einem solchen 
nicht unterstellt sind, das Kriegs- 
ministerium; 
3. in Ansehung der Unteroffiziere, 
der im Unteroffizierrange stehen- 
den Militärärzte und der Gemei- 
nen der Chef der zunächst vorge- 
setzten Kommandobehörde (Chef 
der Kompagnie, Eskadron, Bat- 
terie u. s. w.) (vgl. §. 158 der 
C. P. O.). 
  
Zu I. 
1. In Ansehung derjenigen Offiziere 
und im Offizierrange stehenden 
Personen des Soldatenstandes,) 
welche im Verbande einer Divi- 
sion, der Schiffsjungen-Abtheilung 
oder des Seebataillons stehen 
oder welche zur Besatzung eines 
in Dienst gestellten Schiffes oder 
Fahrzeuges gehören, der Komman- 
deur des betreffenden Marinetheils 
resp. der Kommandant des betref- 
fenden Schiffes oder Fahrzeuges; 
2. in Ansehung aller übrigen Offi- 
ziere und im Offizierrange stehen- 
den Personen des Soldatenstandes 
der zunächst vorgesetzte Befehls- 
haber; 
3. in Ansehung der Unteroffiziere,“) 
der im Unteroffizierrange stehen- 
den Militärärzte und der Gemei- 
nen der Befehlshaber der zunächst 
vorgesetzten Marinebehörde (Ab- 
theilung, Kompagnie, Schiff oder 
Fahrzeug, Vorstand der technischen 
Behörde u. s. w.). 
  
*) Mitglieder des Sanitäts- Offizier- 
Korps, des Maschinen= und Torpeder-- In- 
genieur-Korps. 
** ) einschließlich der Deckoffiziere.
	        
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