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4. Justiz-Wesen.
Im Einverständnisse mit dem Reichs-Justizamt sind von dem Königlich preußischen, dem Königlich
bayerischen, Königlich württembergischen und Königlich sächsischen Kriegsminister für den Bereich der bezüg-
lichen Heereskontingente, sowie von dem Chef der Kaiserlichen Admiralität für den Bereich der Kaiserlichen
Marine die aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen
Bestimmungen,
betreffend die Feststellung des Begriffs „Militärbehörde“ im Sinne der bezüglichen Vorschriften der
Civilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung,
getroffen worden:
Gesetzesvorschrift.
Unter „Militärbehörde“" ist zu verstehen:
a. für die Armee.
b. für die Kaiserliche Marine.
I.
§. 343 der Civ. Pr. O., §. 48
Abs. 2 der Str. Pr. O.
„Die Ladung einer dem
aktiven Heere oder der aktiven
Marine angehörenden Person
des Soldatenstand es als
Zeuge erfolgt durch Ersuchen
der Militärbehörde.“
Zu I.
1. In Ansehung derjenigen Offiziere
und im Offizierrange stehenden
Militärärzte, welche im Verbande
eines Regiments oder selbständi-
gen Bataillons 2c. stehen, der
Kommandeur dieses Regiments
bezw. selbständigen Bataillons etc.;
2. in Ansehung aller übrigen Offi-
ziere und im Offizierrange stehen-
den Militärärzte der zunächst
vorgesetzte Militärbefehlshaber,
bezw. wenn sie einem solchen
nicht unterstellt sind, das Kriegs-
ministerium;
3. in Ansehung der Unteroffiziere,
der im Unteroffizierrange stehen-
den Militärärzte und der Gemei-
nen der Chef der zunächst vorge-
setzten Kommandobehörde (Chef
der Kompagnie, Eskadron, Bat-
terie u. s. w.) (vgl. §. 158 der
C. P. O.).
Zu I.
1. In Ansehung derjenigen Offiziere
und im Offizierrange stehenden
Personen des Soldatenstandes,)
welche im Verbande einer Divi-
sion, der Schiffsjungen-Abtheilung
oder des Seebataillons stehen
oder welche zur Besatzung eines
in Dienst gestellten Schiffes oder
Fahrzeuges gehören, der Komman-
deur des betreffenden Marinetheils
resp. der Kommandant des betref-
fenden Schiffes oder Fahrzeuges;
2. in Ansehung aller übrigen Offi-
ziere und im Offizierrange stehen-
den Personen des Soldatenstandes
der zunächst vorgesetzte Befehls-
haber;
3. in Ansehung der Unteroffiziere,“)
der im Unteroffizierrange stehen-
den Militärärzte und der Gemei-
nen der Befehlshaber der zunächst
vorgesetzten Marinebehörde (Ab-
theilung, Kompagnie, Schiff oder
Fahrzeug, Vorstand der technischen
Behörde u. s. w.).
*) Mitglieder des Sanitäts- Offizier-
Korps, des Maschinen= und Torpeder-- In-
genieur-Korps.
** ) einschließlich der Deckoffiziere.