Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

174  1913

NAXI.  Ministerialverordnung
vom  23.  März  19193,
betreffend  die  Einhebung  der  Grund=  und  Gebänudesteuer  während
der  Finanzperiode  1912  bis  1914.

Zur  Ausführung  der  Bestimmung  im  5  2  des  Gesepes  vom  23.  März  1913,
betreffend  die  Feststellung  des  Prozentsatzes  für  die  während  der  Finanzperiode
1912  bis  1914  zu  erhebende  Grund=  und  Gebändesteuer,  wird  verordnet,  daß
diese  Steuer  für  jedes  der  drei  ersten  Viertel  der  Rechnungsjahre  1912  bis  1914
mit  zwei  Prozent  des  Reinertrags  der  steuerpflichtigen  Liegenschaften  und  einem
Prozent  des  Nutzungswerts  der  stenerpflichtigen  Gebände  erhoben  wird,  für  jedes
vierle  Viertel  der  genannten  Jahre  aber  außer  Hebung  bleiben  soll.

Die  Fürstlichen  Steuerämter  werden  angewiesen,  hiernach  zu  verfahren.

Rudolstadt,  den  23.  März  1913.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
Frhr.  v.  d.  Recke.

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NAXXII.  Ministeralverordnung
vom  5.  April  1913,
betreffend  die  Einhebung  der  Gewerbe=  und  der  Betriebssteuer  während
der  Finanzperiode  1912  bis  1914.

Auf  Grund  des  §  2  des  Gesetzes  vom  23.  März  1919,  betreffend  den  Staatshanshalts-Etat
  für  die  Finanzperiode  1912  bis  1914  (Ges.-S.  S.  159)  wird  verordnet,
  was  folgt:

1.  Die  beiden  niedrigsten  Jahressteuersätze  der  Gewerbesteuer  (1.7  und
8  )  bleiben  für  die  Finanzperiode  1912  bis  1914  auser  Hebung.
2.  Für  dieselbe  Zeit  ist  die  Betriebsstener  seitens  derjenigen  betriebssteuerpflichtigen
  Gewerbe,  auf  welche  die  Beslimmung  unter  1  Anwendung
zu  finden  hat,  nur  zum  Jahressaße  von  10./  —  §  50  Ziffer  1  des  Gewerbesteuergesetzes
  vom  7.  März  1893  (Ges.-S.  S.  19)  —  zu  entrichlen.

Rudolstadt,  den  5.  April  1913.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerlum.
Frhr.  v.  d.  Recke.

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