Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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2.  über  den  Antrag  auf  Gestattung  der  zollfreien  Verwendung  der  Mineralöle  von  mehr
als  700  aber  weniger  als  790,  oder  von  mehr  als  830  aber  höchstens  880  Dichtigkeits-Hraden
  diejenige  Direktivbehörde,  in  deren  Verwaltungsbereich  die  Verwendungsstelle  gelegen
ist,  zu  befinden  hat,  die  Verwendung  selbst  aber  alsdann  von  der  Bezirks-Steuerstelle  zu
kontroliren  ist;

3.  bezüglich  der  Abfertigung  von  Mineral-Schmierölen  durch  den  Beschluß  zu  1.  eine  Beschränkung
  in  den  Abfertigungsbefugnissen  der  Amtsstellen  nicht  stattfindet.

 

Die  Großherzogliche  Ober-Steuer-Direktion  zu  Darmstadt  ist  am  1.  April  1879  aufgehoben  und  statt  derselben
  bei  dem  Großherzoglich  hessischen  Ministerium  der  Finanzen  daselbst  eine  Abtheilung  für  Steuerwesen
errichtet  worden,  welche  unter  Betheiligung  des  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  die  nach  den
Zollvereins-Verträgen  und  den  Reichsgesetzen  den  Zolldirektivbehörden  obliegenden  Funktionen  wahrzunehmen
hat.  Die  neue  Direktiobehörde  führt  die  Bezeichnung:  —-„Großherzogliches

  Ministerium  der  Finanzen,  Abtheilung  für  Steuerwesen“.

 

In  Folge  der  Betriebseröffnung  der  Eisenbahnlinien  Hessenthal  —  Gaildorf  und  Bietigheim  —  Backnang  sind  an
den  Stationen  Beihingen  a.  N.,  Marbacha.  N.,  Kirchberg  a.  M.,  Burgstall,  Gaildorf  und  Wilhelmsglück
  zur  Kontrolirung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  derjenigen  Gegenstände,  welche  im  Verkehr  mit  anderen
Bundesstaaten  einer  inneren  Steuer  oder  Uebergangssteuer  unterliegen,  Grenzsteuerämter  errichtet  worden.

 

Dem  Nebenzollamt  I.  zu  Bettingen  im  Großherzogthum  Luxemburg  ist  die  unbeschränkte  Befugniß  zur  Ausfertigung
  von  Begleitscheinen  II.  beigelegt  worden.

 

Die  im  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1878  Seite  14  enthaltene  Bekanntmachung,  daß  die
mit  dem  Königlich  sächsischen  Untersteueramte  Waldheim  verbundene  öffentliche  Niederlage  für  unverzollten
Taback  und  Tabacksfabrikate  mit  Ende  1877  aufgehoben  und  gleichzeitig  die  gedachter  Amtsstelle  im  Jahre
1873  (vergl.  Central-Blatt  für  1873  Seite  49  und  137)  beigelegten  „Begleitzettel--  und  Begleitschein-Besugnisse“
  zurückgezogen  worden  seien,  ist  nicht,  wie  mehrfach  geschehen,  so  aufzufassen,  daß  jenem  Amte  auch
die  demselben  bereits  früher  beigelegte  Befugniß  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  und  Begleitscheinen  II.
über  Taback  entzogen  worden  sei.

 

Dem  Steueramte  zu  Zabern  ist  neben  der  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  und  II.  auch
die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I.  und  II.  ertheilt  worden.