Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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verfolgt  werde,  ein  Recht  der  Ueberwachung  der  Gerichte  im
Laufe  des  Strafverfahrens  in  Betreff  der  Beachtung  der  Gesetze,
welches  konsequenter  Weise  auch  ein  überall  eingreifendes  Veto
in  sich  schliessen  müsste,  und  die  Befugniss  zur  Wahrnehmung
der  Rechte  der  Vertheidigung,  insbesondere  auch  durch  Einwendung
  von  Rechtsmitteln  lediglich  zu  Gunsten  des  Angeklagten,
kann  und  darf  daraus  nicht  abgeleitet  werden,  ohne  die  Grundverhältnisse
  des  Strafverfahrens  zu  verrücken,  die  richterliche
Sphäre  zu  beeinträchtigen  und  die  Staatsanwaltschaft  in  eine  ihre
eigentliche  Sphäre  überschreitende  Wirksamkeit  hinüberführen“.

(Gegen  diese  Auflassung  traten  in  der  Reaktionsperiode,
auch  in  den  Juristentagen,  namentlich  Staatsanwälte,  welche  sich
in  den  idealen  Beruf  ihrer  Behörde  als  „Gesetzeswächter*  und
„Berather“  der  Gerichte  vertieft  hatten,  in  Wort  und  Schrift  auf
und  ihre  schöngefärbten  Gutachten  blendeten  das  Tieferblicken  in
die  verborgenen  politischen  Tendenzen®.  Eine  Meisterschaft  darin
hat  sich  der  damalige  preussische  Staatsanwalt  SUNDELIN  errungen
  in  seiner  Schrift:  „Die  Staatsanwaltschaft  in  Deutschland
(Anklam  1860)  und  in  der  Allgemeinen  Schwurgerichtszeitung
V  4,  8.  241ff.,  weiter  der  damalige  Oberstaatsanwalt  in  Thüringen
v.  BERTRAB  und  dessen  Nachfolger  v.  Gross  in  verschiedenen  Abhandlungen
  und  Gutachten,  wozu  namentlich  das  für  den  fünften
deutschen  Juristentag  (1864)  von  dem  badischen  Ministerialrath
vV.  FREYDORF  erstattete  Gutachten  hinzutrat,  welches  in  dem  Natze
gipfelte:  „Das  Interesse  der  Gesammtheit  wird  in  höchster  Instanz
  besser  durch  die  obersten  Leiter  der  Staatsverwaltung
  gewahrt,  als  durch  einen  unabhängigen  und  unverantwortlichen
  Beamten“.

Nächst  der  Staatsanwaltschaft  in  Hannover,  welche  am  vollständigsten
  nach  französischem  Muster  unter  Hinzunahme  weniger

®  Noch  objektiver  waren  die  Arbeiten  von  TaxsmAr,  Die  Staatsanwaltschaft,
  Bonn  1844;  L.  Frey,  Die  Staatsanwaltschaft  in  Deutschland  und
Frankreich,  Erlangen  1850;  TwrLe,  Die  Staatsanwaltschaft,  Hannover  1853.