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4. Post= und Telegraphen-Wesen.
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Uebereinkommen
zwischen
der deutschen Reichs-Postverwaltung
und
der General-Direktion der niederländischen Staatsbahnen in Mtrecht,
betreffend
den gegenseitigen Austausch von Packeten mit und ohne Werthangabe aus und nach Groß-
britannien und Irland auf dem Wege über Vilissingen.
Zischen der deutschen Reichs-Postverwaltung, vertreten durch
Herrn Henne, Ober-Postrath,
und der General-Direktion der niederländischen Staatsbahn-Verwaltung zu Utrecht, vertreten durch
Herrn W Engeringh, Chef des kommerziellen Betriebes,
un
Herrn J. J. Nießen, General-Agent,
ist, mit Vorbehalt der Genehmigung der beiderseitigen Auftraggeber, die nachstehende Uebereinkunft, betreffs
gegenseitigen Austausches von Packeten mit und ohne Werthangabe aus und nach Großbritannien und Irland
auf dem Wege über BDlissingen, geschlossen worden.
Artikel 1.
Die deutsche Reichs-Postverwaltung kann der niederländischen Staatsbahn-Verwaltung alle diejenigen
Packete aus Deutschland und den rückliegenden Ländern nach Großbritannien und Irland überweisen, bei
denen der Absender die Beförderung über Vlissingen gewünscht und solches durch einen Vermerk auf der
Begleitadresse zu erkennen gegeben hat.
Die niederländische Staatsbahn-Verwaltung kann dagegen alle ihr aus Großbritannien und Irland
zugegangenen, zur Postversendung bestimmten Packete nach Deutschland und denjenigen Ländern, nach welchen
die Beförderung im Transit durch Deutschland stattfindet, der deutschen Reichs-Postverwaltung zuführen.
Artikel 2.
Die niederländische Staatsbahn-Verwaltung übernimmt die Beförderung der Packete auf der Strecke
von dem deutschen Tax-Grenzpunkte Kaldenkirchen bis nach dem Bestimmungsorte in Großbritannien und
Erland bezw. von dem Aufgabeorte in Großbritannien und Irland bis Kaldenkirchen.
Die genannte Verwaltung trägt dafür Sorge, daß
1. die Packete durch Niederland von einer Grenze zur anderen in plombirten oder verschlossenen
Wagenabtheilungen oder Körben geführt werden, damit jeder Aufenthalt aus Anlaß der zollamt-
lichen Behandlung auf niederländischem Gebiet, sowohl beim Eingang als beim Ausgang, thun-
lichst vermieden wird;
2. der Transport der Sendungen von und nach den Dampfschiffen in Vlissingen durch ihre Be-
amten überwacht wird;
3. in Queensborough ein besonderer Agent oder Beamter der London-Chatham-Dover-Eisenbahn die
Zollformalitäten erfüllt und die schleunige Weiterbeförderung der Packete vermittelt.
Artikel 3.
Die deutsche Reichs-Postverwaltung wird:
1. in Betreff der nach Deutschland bestimmten Sendungen auf beschleunigte Erfüllung der Zoll-
vorschriften thunlichst hinwirken und die Sendungen so schnell als möglich nach ihrem Bestim-
mungsorte befördern;
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