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§. 13.
Die Fabrikanten, welche nach ihrer Erklärung (§. 9) ausländische und inländische Tabacke, getrennt
oder gemischt, verarbeiten, haben in den Anmeldungen (Muster a) oder in diesen beizufügenden besonderen
Deklarationen anzugeben, ob die Fabrikate lediglich aus ausländischem oder lediglich aus inländischem Taback
oder aus beiden gemischt hergestellt sind.
Die Fabrikanten, welche ausländische und inländische Tabacke gemischt verarbeiten, haben zur Fest-
stellung des Antheils, welcher von dem Nettogewicht der mit dem Anspruch auf Vergütung versendeten Fa-
Mysler brikate auf die ausländischen und die inländischen Tabacke fällt, ein Notizbuch nach Muster c zu führen,
— welches amtlich zu foliiren ist.
Wenn einem Fabrikanten die Verwendung von Tabacksurrogaten gestattet ist, so sind über die
Surrogate in dem Notizbuch und in dem Konto (§. 14) in gleicher Weise Anschreibungen zu führen wie
über ausländischen und inländischen Taback. Für die verwendeten Surrogate wird eine Vergütung
nicht geleistet.
g Am Schluß des Vierteljahrs werden die in dem Notizbuche befindlichen Eintragungen durch den
mit der Kontrole der Fabrik beauftragten Oberbeamten unter Zuhülfenahme des Versendungsbuchs und der
Fabrikationsbücher, welche letztere die Namen und Zusammensetzung der einzelnen Sorten mit den Gewichts-
verhältnissen der Zuthaten und gewonnenen Mengen genau nachweisen müssen, geprüft und mit den be-
treffenden Anmeldungen verglichen.
Ist bei der Prüfung die Uebereinstimmung dieser Bücher und der genannten Beläge festgestellt, so
erfolgt der Abschluß des Notizbuchs. Die Nichtigkeit des Abschlusses ist durch den Fabrikanten und durch
den betreffenden Oberbeamten zu bescheinigen.
S. 14.
Die Steuerstelle hat bezüglich jeder nach Maßgabe des §. 8 zum Anspruche auf Zoll= oder Stener-
vergütung zugelassenen Fabrik ein Konto zu führen, in welchem die Einlagerungen an dem zur Fabrikation
bestimmten Rohtaback und der Absatz an Tabackfabrikaten nachgewiesen, am Schlusse jedes Quartals der
Lagerbestand (auf fermentirten Rohtaback reduzirt) dargestellt und die Berechnung der Vergütung angefertigt
Die Führung dieses Konto geschieht nach Muster d.
Hierzu wird erläuternd bemerkt:
1. In dem Konto für eine Fabrik, welche nur ausländischen Taback verarbeitet, können die Spalten 6,
11, 13, 14, 16, 17, 19, 20 und 22, in demjenigen für eine Fabrik, welche nur inländischen Taback ver-
arbeitet, die Spalten 5, 11, 12, 14, 15, 17, 18, 20 und 21 und in demjenigen für eine Fabrik, in welcher
ausländischer und inländischer Taback ungemischt verarbeitet wird, die Spalten 11, 14, 17 und 20 ausfallen.
2. In der ersten Abtheilung des Konto ist der Zugang an Nohtaback nach der Zeitfolge anzu-
schreiben. Die Anschreibung erfolgt bei dem ausländischen Taback nach dem der Verzollung zu Grunde
gelegten Nettogewicht und bei dem inländischen Taback nach dem Nettogewichte desselben in fermentirtem Zu-
stande, wobei 100 Kilogramm unfermentirter Taback gleich 80 Kilogramm fermentirtem Taback zu rechnen sind.
3. In der zweiten Abtheilung des Konto werden als Abgang die mit Anspruch auf Vergütung
abgefertigten Fabrikate auf Grund der Anmeldungen einzeln und am Schlusse des Quartals die ohne An-
spruch auf Vergütung versendeten Fabrikate auf Grund der Bücher des Fabrikanten summarisch nachgewiesen.
Am Schlusse des Ouartals ist ferner bezüglich der gemischten Fabrikate nach Anleitung des Musters der
Antheil auszuscheiden, welcher auf die ausländischen und inländischen Tabacke fällt. Die Ausscheidung erfolgt
für die mit dem Anspruch auf Vergütung versendeten Fabrikate auf Grund des dem Konto beizufügenden
Notizbuchs (§. 13), bezüglich der übrigen Fabrikate auf Grund der Bücher des Fabrikanten.
4. Der Lagerbestand wird am Schlusse jedes Quartals nach Anleitung des Musters in der Weise
ermittelt, daß dem zu Anfang des Quartals vorhanden gewesenen Lagervorrath die Summe des Zugangs
(Ziffer 2) zugerechnet und von der Summe die auf fermentirten Rohtaback reduzirte Menge der in Abgang
geschriebenen Fabrikate (Ziffer 3) abgesetzt wird.
Als Verhältnißzahlen für die Reduktion der Fabrikate auf fermentirten Rohtaback sind anzusetzen:
a) Schnupf- und Kautaback. 70 Prozent Rohtaback
b) Rauchtaback. DQD. 95 . ohtaba
Tc) Cigaren 110 in Herertteiem
d) Cigaretten 77- ustande.
uher d wird.