Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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von einander getrennt hält und sich den in den 88. 13, 14, 16 und 17 angeordneten Kontrolbestimmungen 
auch hinsichtlich der Versendung der Cigarren aus inländischem Taback unterwirft. 
Bei der Berechnung der Steuervergütungen, welche den Steuersätzen der Erntejahre 1880 und 1881 
entsprechen, sind als Vergütungssätze ½ beziehentlich /8 der im §. 2 unter B angegebenen Beträge zu Grunde 
zu legen. Die Vergütungssätze für je 100 Kilogramm sind auf volle Markbeträge in der Weise abzurunden, 
daß die überschießenden Pfennigbeträge außer Betracht bleiben. 
In solchen Fällen ist dem Notizbuche (Muster c) und dem Konto (Muster d) eine Einrichtung nach 
Maßgabe der Muster e und f zu geben. uster 
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S. 25. io 
In Bezug auf den Nachweis darüber, welchem Zoll= oder Steuersatze der verwendete Taback unter- 
legen hat (S. 24 Absatz 1), gelten folgende Vorschriften. 
1. Die Fabrikanten haben die gemäß §. 23 Absatz 1 beziehungsweise 2 festgestellten Verzeichnisse 
der Vorräthe an Rohtaback, Halb= und Ganzfabrikaten durch Angabe der Zoll= oder Steuersätze zu ergänzen, 
denen die einzelnen Mengen unterlegen haben. 
2. Die Prüfung der Deklaration und Feststellung der Vorräthe erfolgt durch zwei Oberbeamte und 
nach deren Ermessen unter Zuziehung von Sachverständigen auf Kosten der Fabrikanten. Wird der Nach- 
weis darüber, welchen Zoll= oder Steuersätzen der Taback oder ein Theil desselben unterlegen hat, nicht in 
überzeugender Weise erbracht, so ist derselbe als inländischer Taback aus dem Erntejahr 1879 anzuschreiben. 
3. Die Bezüge an ausländischem Taback, für welchen die höhere Vergütung beansprucht wird, haben 
nach Maßgabe der Vorschriften in den s§s. 10 und 11 zu erfolgen. 
4. Der Nachweis des Erntejahres, aus welchem der bezogene inländische Taback stammt, ist als er- 
bracht anzusehen, 
a) wenn der Taback in dachreifem Zustande alsbald nach der im §. 16 des Gesetzes vorgeschriebenen 
amtlichen Verwiegung mit Versendungsschein unter amtlichem Verschluß direkt vom Pflanzer in 
die Fabrik ausgenommen wird, und 
b) wenn der Taback aus einer öffentlichen Niederlage oder aus einem unter amtlichem Mitverschluß 
stehenden Privatlager unter amtlichem Verschluß oder Begleitung in die Fabrik gebracht wird. 
Der bei der Versteuerung in Anwendung gebrachte Steuersatz bestimmt das Erntejahr, nach welchem 
die Vergütung zu berechnen ist. . 
5. Die aus dem freien Verkehr ohne Kontrole zugehenden Tabacke sind als inländischer Taback aus 
dem Erntejahr 1879 im Konto anzuschreiben. 
8. 26. 
Gegenwärtiges Regulativ tritt an Stelle des bisher gültigen Regulativs mit dem 1. Juli 1881 
in Kraft. 
  
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