Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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3. Der Beamte verpflichtet sich, während der Zeit, in welcher die Police oder der Vertrag im 
Gewahrsam der Behörde sich befindet, jeder Cession oder Verpfändung des Anspruchs aus dem Versicherungs- 
vertrage sich zu enthalten und Abänderungen desselben nur mit vorgängiger Genehmigung der obersten 
Reichsbehörde vorzunehmen. 
4. Für Fälle, in denen nach dem Versicherungsvertrage das versicherte Kapital nicht nur mit dem 
Tode des Beamten, sondern auch mit dem Eintritt eines bestimmten Lebensalters desselben zur Zahlung 
fällig wird, gelten folgende besondere Bedingungen: 
a) Der Beamte hat durch eine der obersten Reichsbehörde oder der von derselben ihm bezeichneten 
höheren Reichsbehörde spätestens am 30. September 1881 vorzulegende Erklärung in der durch 
die Landesgesetze vorgeschriebenen Form rechtsverbindlich darin zu willigen, daß das Kapital 
nach seiner zu Lebzeiten des Beamten etwa eintretenden Fälligkeit von der Behörde, welche die 
Police in Verwahrung hat, bei der Versicherungsanstalt erhoben und demnächst in solchen Werth- 
papieren zinsbar angelegt werde, in denen nach den Gesetzen seines Wohnorts die Anlegung von 
Mündelgeldern erfolgen darf. 
b) Die angekauften Werthpapiere werden von der Behörde aufbewahrt, die Zinsscheine in an- 
gemessenen Zeiträumen vor ihrer Fälligkeit dem Beamten ausgeantwortet. 
c) Auf Antrag des Beamten und mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde kann die zinsbare 
Anlegung des Kapitals auch in anderer, als der zu a bezeichneten Weise erfolgen, wenn der 
Beamte den ihm zu stellenden Bedingungen, durch welche das Kapital seiner Verfügung entzogen 
wird, sich unterwirft. 
..à) Der Beamte hat vor der ihm zu bezeichnenden Dienststelle zu Protokoll zu erklären: 
daß er auf Grund des §. 24 des Gesetzes vom 20. April 1881 seine Freilassung von Entrich- 
tung der Wittwen= und Waisengeld-Beiträge beantrage, indem er für seine etwaigen künftigen 
Hinterbliebenen auf das in den §s. 7 ff. des bezeichneten Gesetzes bestimmte Wittwen= und 
Waisengeld ausdrücklich verzichte, obwohl ihm bekannt sei, daß, falls dem Antrage stattgegeben 
werden sollte, dieser Verzicht ein endgültiger und unwiderruflicher sei, und deshalb die bei seinem 
Ableben etwa hinterbleibende Wittwe oder die ihn überlebenden Kinder keinerlei Unterstützung 
aus Reichsmitteln zu gewärtigen haben würden. 
In dieser protokollarischen Erklärung hat der Beamte zugleich den vorstehend zu 1 bis 4 bezw. den 
zu 5 bezeichneten Bedingungen sich zu unterwerfen. 
b) Falls der Beamte verheirathet, ist die zu a vorgeschriebene Erklärung von seiner Ehefrau mit 
zu vollziehen. 
c) Die Erklärung des Beamten und die etwa erforderliche Beitrittserklärung seiner Ehefrau sind 
bis spätestens zum 30. September 1881 abzugeben. 
III. 
Beim Eintritt einer der im §. 5 des Gesetzes vom 20. April 1881 bezeichneten Voraussetzungen 
werden die bei der Behörde aufbewahrten Versicherungspapiere (II 1) bezw. Werthpapiere 2c. (II 4) dem 
Beamten oder den empfangsberechtigten Hinterbliebenen desselben ausgehändigt. 
IV. 
Die endgültige Freilassung eines Beamten von Entrichtung der Wittwen= und Waisengeld-Beiträge 
kann auf Grund des §. 24 des Gesetzes vom 20. April 1881 erst dann verfügt werden, wenn die zu l 
bezeichneten Voraussetzungen nachgewiesen und die zu IlI bestimmten Bedingungen erfüllt bezw. deren Inne- 
haltung von Seiten des Beamten gewährleistet ist. Bis zu einer solchen Verfügung sind die gesetzlichen 
Wittwen= und Waisengeld-Beiträge vorbehaltlich der etwaigen Zurückerstattung zu erheben. 
Berlin, den 30. Mai 1881. 
Su 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
34“
	        
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