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3. Der Beamte verpflichtet sich, während der Zeit, in welcher die Police oder der Vertrag im
Gewahrsam der Behörde sich befindet, jeder Cession oder Verpfändung des Anspruchs aus dem Versicherungs-
vertrage sich zu enthalten und Abänderungen desselben nur mit vorgängiger Genehmigung der obersten
Reichsbehörde vorzunehmen.
4. Für Fälle, in denen nach dem Versicherungsvertrage das versicherte Kapital nicht nur mit dem
Tode des Beamten, sondern auch mit dem Eintritt eines bestimmten Lebensalters desselben zur Zahlung
fällig wird, gelten folgende besondere Bedingungen:
a) Der Beamte hat durch eine der obersten Reichsbehörde oder der von derselben ihm bezeichneten
höheren Reichsbehörde spätestens am 30. September 1881 vorzulegende Erklärung in der durch
die Landesgesetze vorgeschriebenen Form rechtsverbindlich darin zu willigen, daß das Kapital
nach seiner zu Lebzeiten des Beamten etwa eintretenden Fälligkeit von der Behörde, welche die
Police in Verwahrung hat, bei der Versicherungsanstalt erhoben und demnächst in solchen Werth-
papieren zinsbar angelegt werde, in denen nach den Gesetzen seines Wohnorts die Anlegung von
Mündelgeldern erfolgen darf.
b) Die angekauften Werthpapiere werden von der Behörde aufbewahrt, die Zinsscheine in an-
gemessenen Zeiträumen vor ihrer Fälligkeit dem Beamten ausgeantwortet.
c) Auf Antrag des Beamten und mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde kann die zinsbare
Anlegung des Kapitals auch in anderer, als der zu a bezeichneten Weise erfolgen, wenn der
Beamte den ihm zu stellenden Bedingungen, durch welche das Kapital seiner Verfügung entzogen
wird, sich unterwirft.
..à) Der Beamte hat vor der ihm zu bezeichnenden Dienststelle zu Protokoll zu erklären:
daß er auf Grund des §. 24 des Gesetzes vom 20. April 1881 seine Freilassung von Entrich-
tung der Wittwen= und Waisengeld-Beiträge beantrage, indem er für seine etwaigen künftigen
Hinterbliebenen auf das in den §s. 7 ff. des bezeichneten Gesetzes bestimmte Wittwen= und
Waisengeld ausdrücklich verzichte, obwohl ihm bekannt sei, daß, falls dem Antrage stattgegeben
werden sollte, dieser Verzicht ein endgültiger und unwiderruflicher sei, und deshalb die bei seinem
Ableben etwa hinterbleibende Wittwe oder die ihn überlebenden Kinder keinerlei Unterstützung
aus Reichsmitteln zu gewärtigen haben würden.
In dieser protokollarischen Erklärung hat der Beamte zugleich den vorstehend zu 1 bis 4 bezw. den
zu 5 bezeichneten Bedingungen sich zu unterwerfen.
b) Falls der Beamte verheirathet, ist die zu a vorgeschriebene Erklärung von seiner Ehefrau mit
zu vollziehen.
c) Die Erklärung des Beamten und die etwa erforderliche Beitrittserklärung seiner Ehefrau sind
bis spätestens zum 30. September 1881 abzugeben.
III.
Beim Eintritt einer der im §. 5 des Gesetzes vom 20. April 1881 bezeichneten Voraussetzungen
werden die bei der Behörde aufbewahrten Versicherungspapiere (II 1) bezw. Werthpapiere 2c. (II 4) dem
Beamten oder den empfangsberechtigten Hinterbliebenen desselben ausgehändigt.
IV.
Die endgültige Freilassung eines Beamten von Entrichtung der Wittwen= und Waisengeld-Beiträge
kann auf Grund des §. 24 des Gesetzes vom 20. April 1881 erst dann verfügt werden, wenn die zu l
bezeichneten Voraussetzungen nachgewiesen und die zu IlI bestimmten Bedingungen erfüllt bezw. deren Inne-
haltung von Seiten des Beamten gewährleistet ist. Bis zu einer solchen Verfügung sind die gesetzlichen
Wittwen= und Waisengeld-Beiträge vorbehaltlich der etwaigen Zurückerstattung zu erheben.
Berlin, den 30. Mai 1881.
Su
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
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