B. Abgekürzte
Ermittelung.
Besondere Vor-
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Bei der abgekürzten Ermittelung wird von der Vermessung und Verwiegung des ganzen Waarenstücks
abgesehen und aus demselben vermittelst einer amtlich gelieserten Schablone ein Ausschnitt von 100 Quadrat-
centimenter Flächeninhalt behufs der Prüfung seines Gewichts entnommen.
Die Schablone besteht aus zwei gleich großen Messingplatten, von denen die eine mit Stahlstiften,
die andere mit korrespondirenden Bohrungen versehen ist. Jede dieser Platten bildet ein Rechteck, welches
an den äußeren Rändern in der Länge 20 und in der Breite 5 cm mißt. Der zur Ausschnittentnahme
ausgewählte Theil des Gewebes wird derart zwischen die beiden Platten der Schablone eingelegt, daß die
Richtung der langen Schablonenseite mit der Richtung der Gewebebreite und die Richtung der kurzen
Schablonenseite mit der Richtung der Gewebelänge zusammenfällt. Nachdem hierauf die Platten fest zu-
sammengefügt sind, wird das dazwischen liegende Gewebestück mit der Scheere hart an den Außenrändern
der Schablone entlang ausgeschnitten.
Der auf diese Weise gewonnene Ausschnitt wird auf einer Präzisionswaage verwogen. Wiegt der-
selbe genau 2 g oder weniger, so ist die Waare, je nachdem sie unbedruckt oder bedruckt ist, der Nr. 41 459
oder der Nr. 41 4 6 zuzuweisen; übersteigt das Gewicht desselben 2 g, wenn auch nur um ein Geringes,
so fällt die Waare unter Nr. 41 d 5 a bezw. 41 d 6 a des Zolltarifs.
Die vorstehend bezeichneten zollamtlichen Gewichtsermittelungen dürfen nicht eher erfolgen, als bis
schriften für das die Waaren hinreichend trocken sind. Zeigt sich Feuchtigkeit, so ist vor Einleitung der Untersuchung für ge-
Abfertigungs-
verfahren.
hörige Trocknung der Waare Sorge zu tragen.
Sofern die betreffenden Waaren nicht sofort nach Augenschein und Griff mit Sicherheit einer der
beiden Tarif-Unterabtheilungen zugewiesen werden können, ist eine der beiden vorstehend beschriebenen Arten
des Verfahrens für die Ermittelung des relativen Gewichts anzuwenden und zwar in der Regel das ab-
gekürzte Verfahren B. Bei letzterem sind die Ausschnitte an den Enden der Waarenstücke zu entnehmen,
wenn nach einer Besichtigung von mindestens je 10 Meter Länge anzunehmen ist, daß die einzelnen Waaren-
stücke in allen Theilen ein gleiches relatives Gewicht besitzen. Ergeben sich dagegen bei der Besichtigung
Zweifel darüber, ob den Waarenstücken nicht durch das Verweben stärkeren Garnes, durch dichteren Schlag,
durch größere Beschwerung in der Appretur oder auf sonstige Weise an den Enden ein relativ höheres Ge-
wicht als im Innern gegeben ist, so müssen die Ausschnitte an den anscheinend dünnsten Stellen der Stücke
entnommen werden. »
Bestehen über die richtige Auswahl des Ausschnitts eines Stücks Bedenken, so hat die vollständige
Ermittelung A einzutreten. Die letztere ist überhaupt in allen den Fällen vorzunehmen, in welchen die ab-
gekürzte Ermittelung B nicht thunlich ist, oder zu einem zweifellosen Ergebnisse nicht führt, oder wenn sonstige
Umstände eine besondere Sorgfalt bei der Abfertigung geboten erscheinen lassen.
In dem Nachtrage zum amtlichen Waarenverzeichnisse (vergl. die Bekanntmachung auf S. 139 des.
Central-Blatts 1881) sind folgende Berichtigungen vorzunehmen:
1. auf S. 31 bei Nr. 118 ist der Hinweis auf „Haaröl“ nicht hinter dem „ersten“, sondern
hinter dem „zweiten“ Absatz aufzunehmen;
2. auf S. 38 bei Nr. 158 ist unter (Rehfelle) hinter dem Worte: „gare“ einzuschalten:
„behaarte“;
3. auf S. 46 bei Nr. 196 Ziffer 3 ist zu setzen: „gesteift“ statt „gestreift“.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.