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3. Eisenbahn-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend Abänderungen und Ergänzungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen
Deutschlands.
In Gemäßheit des vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 2. Juli d. J. auf Grund des Artikels 45 der
Reichsverfassung gefaßten Beschlusses tritt mit dem 1. August dieses Jahres eine Abänderung und Er—
gänzung des s. 48 und der Anlage D des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands dahin
in Kraft, daß v
an die Stelle der Bestimmungen unter A 3 a und c des §. 48 folgende treten:
a) Nitroglycerin (Sprengöl) als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglycerin mit an sich
explosiven Stoffen (wegen Sprenggelatine= und Gelatinedynamit-Patronen vergl. Anlage D Nr. HD;
c) pikrinsaure Salze sowie explosive Gemische, welche pikrinsaure und chlorsaure Salze enthalten;
und daß u
die Anlage D ihrem Gesammtinhalte nach folgende Fassung erhält:
Anlage D.
Bestimmungen
über
bedingungsweise zur Beförderung auf Eisenbahnen zugelassene Gegenstände.
G. 48 B 1.)
I. Schieß= und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Gemenge, wie ins-
besondere der sogenannte brennbare Salpeter; «
m Pulvermunition einschließlich fertiger Patronen (wegen Metallpatronen vergl. unten
Nr. III);
Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach s. 48 A 3 Litt. a
bis e (einschließlich) von der Beförderung ausgeschlossen sind;
Sprengkräftige Zündungen als Sprengkapseln (Sprengzündhütchen), elektrische
Minenzündungen — vorbehaltlich der Bestimmung unter Nr. III — ferner Zündschnüre mit Aus-
nahme der Sicherheitszünder (vergl. unten Nr. V);
Patronen aus Dynamit, Patronen aus Sprenggelatine (einer gelatinösen Auf-
lösung von Collodiumwolle in Nitroglycerin), Patronen aus Gelatinedynamit (einem
Gemisch von durch Collodiumwolle gelatinirtem Nitroglycerin mit dem Schwarzpulver
ähnlichen Gemischen, d. h. Gemischen aus Salpeter und kohlenstoffreichen Körpern mit
oder ohne Schwefel);
Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton-Powber) und daraus
gefertigte Patronen, ferner Collodiumwolle, sofern sie nicht bis zu mindestens 50 Prozent mit
Wasser angefeuchtet ist (vergl. unten Nr. XXXVI), Pyropapier (sogenannkes Düpplerschanzen-
papier)
unterliegen nachstehenden Vorschriften:
1. Diese Gegenstände sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke
Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann,
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