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Anlage 2.
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Vorschriften
für die
Erstattung der Jahresberichte über die Ergebnisse der Branntweinbesteuerung.
Den jährlich aufzustellenden Nachweisungen über die Branntweinbrennerei ist ein Bericht über die Ergebnisse
der anmntweinbestuerung in dem betreffenden Jahre beizufügen. Derselbe ist namentlich auf folgende Punkte
zu erstrecken:
1. Die Ursachen, welche auf den größeren oder geringeren Betrieb der Branntweinbrennerei im Ver-
gleich mit dem Vorjahre von Einfluß gewesen sind, überhaupt die Ursachen erheblicherer Ab-
weichungen der Zahlenangaben in den Nachweisungen gegenüber dem Vorjahr.
2. Einführung neuer Methoden bei Zubereitung der Maische, des Gährmittels für die Brennereien,
der Preßhefe u. s. w., besonders insofern sie darauf ausgehen, aus dem zu versteuernden Meisch-
raum eine größere OQuantität Alkohol zu gewinnen, als nach der der Steuerbestimmung zum
Grunde liegenden Annahme in der Regel gewonnen wird, oder mit den bestehenden Kontrol-
bedingungen zu vereinigen ist. Desgleichen Erfindung und Einführung neuer Apparate zur Vor-
bereitung des Materials für die Einmaischung oder Destillation, Entfuselung und Verstärkung
des Branntweins. Ueberhaupt ist auf alles, was geschieht, um das Chemische und Mechanische
der Branntweinbereitung und die Einrichtung der Brennereien und der darin erforderlichen Gefäße
und Apparate zu verbessern und die Fabrikation einträglicher zu machen, auch wenn es mit dem
Steuerertrage und der Steuerkontrole nur in entfernterer Verbindung steht, die Aufmerksamkeit
zu richten und anzugeben, in welchem Maße das veränderte Verfahren in Anwendung kommt,
an Umfang gewinnt und sich durch den Erfolg bewährt.
3. Resultate der Wahrnehmungen über das Vorherrschen des dickeren oder dünneren Einmeischens,
der zwei= oder dreitägigen Gährungsperiode, der Hefenbereitung nach der einen oder anderen
bekannten Methode, über die Benutzung bis dahin ungewöhnlicher Stoffe zur Branntweinberei-
tung. — Insbesondere ist in Beziehung auf die mit Branntweinbrennerei verbundene Preßhefen-
fabrikation die Ouantität der gewonnenen Preßhefe, der Preis derselben, sowie der Einfluß dieser
Fabrikation auf den Brennereibetrieb zu erörtern. Auch ist die Einfuhr von Preßhefe aus Ge-
bieten, welche einer anderen Branntweinsteuergesetzgebung unterliegen, anzugeben.
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Zu dem Regulativ vom 23. Dezember 1879, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen
Zwecken, hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 7. Juli d. I. beschlossen, daß
1. an Stelle der im §. 3 des Regulativs vorgeschriebenen Denaturirung mit 10 Prozent Holzgeist
eine solche mit 5 Prozent Holzgeist zu treten habe und dementsprechend
à) in dem allegirten §. 3 Absatz 1 und 2, in der Ueberschrift I zu dem F. 5, in dem §. 24
Absatz 1, in der Anlage C Muster I 1 Absatz 1 und Muster III Absatz 1, sowie in der
Anlage E 1 Anleitung Ziffer 3 Absatz 2 die Worte „10 Prozent Holzgeist“ durch „5 Pro-
zent Holzgeist“ zu ersetzen seien;
b) der dritte Absatz des §. 7 des Regulativs zu lauten habe: „Zu jedem im Branntwein
enthaltenen Liter absoluten Alkohols (100 Prozent Tralles) ist O, Liter Holzgeist hinzu-
zufügen, mithin zu 100 Liter 90prozentigem Branntwein 4,5 Liter Holzgeist“;
0) die Ueberschrift II vor 8. 24 zu lauten habe: „Steuervergütung für den mit anderen
Stoffen als Holzgeist denaturirten Branntwein“;
d) in dem §s. 24 Absatz 1 Ziffer 3 a die Worte „5 Prozent Holzgeist oder“, in der Anlage C
die Bemerkung zu Muster I 2, in der Anlage D 1 Anleitung Ziffer 1 die Worte
f„10 Prozent Holzgeist“, sodann in der Anlage E 1 Anleitung Ziffer 1 Absatz 1 die litt. a,