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12b. Wird Befreiung von der Abgabe in Anspruch genommen, so ist mit der Anmeldung der
Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu mildthätigen Zwecken Verwendung finden wird.
Ueber die Anwendbarkeit der Befreiung entscheidet die Direktivbehörde.
13. Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubniß zur Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie
oder Ausspielung ertheilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der Abgabe für die Loose zuständigen
Steuerbehörde unter Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des
Unternehmers, und des Zeitpunkts, an welchem dem letztern die obrigkeitliche Erlaubniß behändigt worden,
schriftlich Mittheilung zu machen.
Auf Grund dieser Mittheilung hat die Steuerbehörde sogleich nach Ablauf der unter Nummer 12a für
die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und Beitreibung der Abgabe, sowie nach Umständen
8 der Verhinderung des Loosabsatzes und Einleltung des Strafverfahrens das Erforderliche zu ver-
anlassen.
14. Nachdem der Abgabenbetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt oder gestundet, be-
ziehentlich nachdem die Stempelfreiheit der Loose von der zuständigen Behörde anerkannt worden ist, erfolgt
die Abstempelung der Loose durch die zuständige Steuerstelle vermittelst Stempelaufdrucks. Der Stempel ist
von runder oder ovaler Form und führt den Reichsadler und über demselben die Aufschrift „Versteuert“
bezw. „Stempelfrei“, darunter das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle.
Ungestempelte Loose dürfen nicht ausgegeben werden.
Nach näherer Vorschrift der Landesregierung kann indessen bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht
stattfindenden Waaren-Verloosungen von der Abstempelung der abgabefreien Loose Umgang genommen werden,
wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den Preis der Loose die Abstempelung unverhältnißmäßige Mühwaltung
verursachen würde. ·
Die abgestempelten Loose werden gegen Empfangsbescheinigung auf dem einen Exemplar der An-
meldung zurückgegeben. Das andere bleibt nebst seinen Anlagen (Nummer 12 a) Belag zum Register. Wenn
Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Genehmigung zum Beginn des Loosabsatzes vor Entrichtung
der Abgabe erst nach Abstempelung der Loose ausgehändigt werden.
Zu §. 13 des Gesetzes.
15. Die Landesregierungen bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Modalitäten die Ge-
nehmigung zum Absatz der Loose gegen Sicherstellung der Abgabe oder ohne solche ertheilt, oder sonst die
Abgabe gestundet werden kann.
Zu §§. 14, 15 und 19 des Gesetzes.
16. Ausländische Loose und Ausweise über Spieleinlagen sind der zuständigen Steuerstelle mit
Moster — einer nach dem anliegenden Muster f doppelt auszustellenden Anmeldung unter Einzahlung des Abgaben-
— betrags innerhalb der im §. 14 des Gesetzes bezeichneten Frist zur Abstempelung vorzulegen. Wegen der
Buchung der Abgabe, der Beläge und wegen der Abstempelung der Loose gelten die Bestimmungen unter
Nummer 14. Stundung der Steuer findet nicht statt.
Ausländische Loose, welche in den ersten drei Tagen des Oktobers 1881 einer zuständigen Steuerstelle
vorgelegt werden, sind ohne Abgabenerhebung als stempelfrei abzustempeln, sosern nachgewiesen wird, daß sie
vor dem 1. Oktober 1881 in das Bundesgebiet eingeführt worden sind.
Zu §s. 17 des Gesetzes.
17. Für einzelne unabgesetzt gebliebene Loose 2c. wird die Reichs-Stempelabgabe nicht erstattet.
Zu §. 18 des Gesetzes.
18. Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am 15. Tage nach Ablauf der Ziehung
jeder Klasse dem Reichsschatzamte die Zahl der abgesetzten Loose und den Preis der Loose (Nr. 11) anzuzeigen.
Diese Anzeigen sind unter Benutzung eines von dem Reichsschatzamte vorzuschreibenden Formulars doppelt
zu erstatten. Das Reichsschatzamt setzt die zu entrichtende Steuer fest.
V. Allgemeine Zu §. 21 des Gesetzes.
Bestimmungen. 19. Für die bei den Steuerstellen angekauften, demnächst aber verdorbenen Stempelmarken, sowie
für die Reichs-Stempelzeichen, welche auf demnächst verdorbene Formulare oder Werthpapiere ausgedrückt
worden sind, kann nur dann Erstattung beansprucht werden, wenn