Contents : Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

I.  Verfassung.  §8  88.  89.  79

der  Zweck  durch  Verzögerung  vereitelt  werden  würde,  mit
Ausnahme  aller  und  jeder  Abänderungen  in  der  Verfassung
und  dem  Wahlgesetze.

Dafür,  daß  das  Staatswohl  die  Eile  geboten,  sind
sämmtliche  Minister  verantwortlich.  Sie  haben  deshalb
insgesammt  die  Verordnungen  zu  contrasigniren;  auch  müssen
letztere  den  Ständen  bei  der  nächsten  Zusammenkunft  zur
Genehmigung  vorgelegt  werden.

Die  Verantwortlichkeit  sämmtlicher  Minister  und  die  Nothwendigkeit
  ihrer  Contrasignatur  war  im  Entwurf  von  1831  noch  nicht  ausgedrückt:
  nur  der  letzte  Satz  des  Abs.  2  war  schon  vorhanden;  die
Stände  beantragten  die  jetzige  Fassung.  Sie  machten  zgeltend:  Den
Inhalt  der  dringlichen  Verordnungen  haben  die  Departementsminister
  zu  vertreten;  dafür  aber,  daß  sie  nicht  ohne  wirklich  dringende
  Ursache  erlassen  werden,  sollten  alle  Minister  verantwortlich
sein.  Die  Regierung  trat  bei.

8  89.

Das  §  97  gedachte  Recht  der  Stände  zur  Bes  schlußfassung
über  den  Staatsbedarf  unterliegt  den  aus  Artikel  2  un
Artikel  70  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  sich
ergebenden  Beschränkungen.

1.  §  89  der  Vl.  von  1831,  welcher  also  lautete:
Ausführung  der  Bundestagsbeschlüsse.
In  Ausführung  der  vom  Bundestage  gefaßten  Beschlüsse  kann
die  Regierung  durch  die  ermangelnde  Zustimmung  der  Stände
nicht  gehindert  werden.  Sie  treten  sofort.  mit  der  vom  Könige
verfügten  Publication  in  Kraft.  Es  müssen  daher  auch  die
zur  Ausführung  derselben  erweislich  erforderlichen  Mittel  aufgebracht
  werden,  wobei  jedoch  die  Mitwirkung  der  Stände  in
Ansehung  der  Art  und  Weise  der  Aufbringung  dieser  Mittel,
insoweit  dieselbe  verfassungsmäßig  begründet  ist,  nicht  ausgeschlossen
  wird.
wurde  durch  dos  VG.  von  1851  (5  1)  aufgehoben.

Der  durch  dieses  Ges.  an  die  Stelle  gesetzte  §,  welcher  also
lautete:
Ausführung  der  Bundesbeschlüsse.

In  Ausführung  der  vom  deutschen  Bunde  gefaßten  Beschlüsse
kann  die  Regierung  durch  die  ermangelnde  Zustimmung  der
Kammern  nicht  gehindert  werden.  Sie  treten  sofort  mit  der
vom  Könige  verfügten  Publication  in  Kraft.  Es  müssen  daher

1868.
IV.