I. Verfassung. §8 88. 89. 79
der Zweck durch Verzögerung vereitelt werden würde, mit
Ausnahme aller und jeder Abänderungen in der Verfassung
und dem Wahlgesetze.
Dafür, daß das Staatswohl die Eile geboten, sind
sämmtliche Minister verantwortlich. Sie haben deshalb
insgesammt die Verordnungen zu contrasigniren; auch müssen
letztere den Ständen bei der nächsten Zusammenkunft zur
Genehmigung vorgelegt werden.
Die Verantwortlichkeit sämmtlicher Minister und die Nothwendigkeit
ihrer Contrasignatur war im Entwurf von 1831 noch nicht ausgedrückt:
nur der letzte Satz des Abs. 2 war schon vorhanden; die
Stände beantragten die jetzige Fassung. Sie machten zgeltend: Den
Inhalt der dringlichen Verordnungen haben die Departementsminister
zu vertreten; dafür aber, daß sie nicht ohne wirklich dringende
Ursache erlassen werden, sollten alle Minister verantwortlich
sein. Die Regierung trat bei.
8 89.
Das § 97 gedachte Recht der Stände zur Bes schlußfassung
über den Staatsbedarf unterliegt den aus Artikel 2 un
Artikel 70 der Verfassung des Norddeutschen Bundes sich
ergebenden Beschränkungen.
1. § 89 der Vl. von 1831, welcher also lautete:
Ausführung der Bundestagsbeschlüsse.
In Ausführung der vom Bundestage gefaßten Beschlüsse kann
die Regierung durch die ermangelnde Zustimmung der Stände
nicht gehindert werden. Sie treten sofort. mit der vom Könige
verfügten Publication in Kraft. Es müssen daher auch die
zur Ausführung derselben erweislich erforderlichen Mittel aufgebracht
werden, wobei jedoch die Mitwirkung der Stände in
Ansehung der Art und Weise der Aufbringung dieser Mittel,
insoweit dieselbe verfassungsmäßig begründet ist, nicht ausgeschlossen
wird.
wurde durch dos VG. von 1851 (5 1) aufgehoben.
Der durch dieses Ges. an die Stelle gesetzte §, welcher also
lautete:
Ausführung der Bundesbeschlüsse.
In Ausführung der vom deutschen Bunde gefaßten Beschlüsse
kann die Regierung durch die ermangelnde Zustimmung der
Kammern nicht gehindert werden. Sie treten sofort mit der
vom Könige verfügten Publication in Kraft. Es müssen daher
1868.
IV.