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2. Zoll= und Steuer-Wesen.
Dem Königlich bayerischen Nebenzollamte Kitzing en im Hauptzollamtsbezirk Würzburg ist die Befugniß zur
Erhebung von Branntwein-Uebergangsabgaben und zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen
über Branntweinsendungen ertheilt worden.
Mi dem 1. Januar 1882 geht das Königlich württembergische Grenzsteueramt Ferthofen im Kameral-
amtsbezirk Waldsee ein und werden zur Kontrolirung der Ein-, Aus= und Durchfuhr derjenigen Gegenstände,
welche im Verkehr mit den anderen Bundesstaaten einer Uebergangssteuer unterliegen, zu Aichstetten und
Aitrach im Kameralamtsbezirk Waldsee Grenzsteuerämter errichtet.
3. Justiz-Wesen.
Nachweisung)
derjenigen Militärbehörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der
Offiziere"“) und Beamten im Ressort der Königlich württembergischen Militärverwaltung, sowie der
Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand berufen sind, den Militärfiskus
als Drittschuldner im Sinne der §§. 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten.
——
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
1. 2. 3. 4.
Lau- »
fende wem? bei Pfändung Bemerkungen.
Nr.
A. des Diensteinkommens
J. Den Regiments-Komman- der ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden, Bei Pfändung des
deuren, den Komman- Offiziere und Beamten einschließlich der Sa= Diensteinkommens
deuren der selbständigen nitäts-Offiziere des Pionier-Bataillons Nr. 13, der bei dem Pionier--
(nicht regimentirten) Ba- sodann der aggregirten Offiziere, dagegen mit Bataillon Nr. 13 be-
taillone, sowie den Kom- Ausschluß der Offiziere bei dem Pionier-Ba= findlichen Offiziere
mandeuren der Land- taillon Nr. 13 und der à #la suite der Truppen= hat die Zustellung an
wehr-Bezirkskommandos. theile stehenden Offiziere. die Militär-Inten-
dantur des Armee-
Korps (s. All) und in
Betreff der à la suite
der Truppentheile
stehenden Offiziere,
soweit die Betreffen-
den nicht unter Allge-
hören, an das Kriegs-
ministerium (s. A III)
zu erfolgen.
*) Vgl. die entsprechenden Nachweisungen für das Ressort der Königlich preußischen bezw. der Königlich sächsischen
Militärverwaltung, Central-Blatt S. 385 und 446.
#) Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ die
Sanitäts-Offiziere (Militärärzte) inbegriffen.