Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

— 472 — 
2. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Dem Königlich bayerischen Nebenzollamte Kitzing en im Hauptzollamtsbezirk Würzburg ist die Befugniß zur 
Erhebung von Branntwein-Uebergangsabgaben und zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen 
über Branntweinsendungen ertheilt worden. 
  
Mi dem 1. Januar 1882 geht das Königlich württembergische Grenzsteueramt Ferthofen im Kameral- 
amtsbezirk Waldsee ein und werden zur Kontrolirung der Ein-, Aus= und Durchfuhr derjenigen Gegenstände, 
welche im Verkehr mit den anderen Bundesstaaten einer Uebergangssteuer unterliegen, zu Aichstetten und 
Aitrach im Kameralamtsbezirk Waldsee Grenzsteuerämter errichtet. 
  
3. Justiz-Wesen. 
Nachweisung) 
derjenigen Militärbehörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der 
Offiziere"“) und Beamten im Ressort der Königlich württembergischen Militärverwaltung, sowie der 
Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand berufen sind, den Militärfiskus 
als Drittschuldner im Sinne der §§. 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten. 
—— 
  
  
  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
1. 2. 3. 4. 
Lau- » 
fende wem? bei Pfändung Bemerkungen. 
Nr. 
  
A. des Diensteinkommens 
J. Den Regiments-Komman- der ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden, Bei Pfändung des 
deuren, den Komman- Offiziere und Beamten einschließlich der Sa= Diensteinkommens 
deuren der selbständigen nitäts-Offiziere des Pionier-Bataillons Nr. 13, der bei dem Pionier-- 
(nicht regimentirten) Ba- sodann der aggregirten Offiziere, dagegen mit Bataillon Nr. 13 be- 
taillone, sowie den Kom- Ausschluß der Offiziere bei dem Pionier-Ba= findlichen Offiziere 
mandeuren der Land- taillon Nr. 13 und der à #la suite der Truppen= hat die Zustellung an 
wehr-Bezirkskommandos. theile stehenden Offiziere. die Militär-Inten- 
dantur des Armee- 
Korps (s. All) und in 
Betreff der à la suite 
der Truppentheile 
stehenden Offiziere, 
soweit die Betreffen- 
den nicht unter Allge- 
hören, an das Kriegs- 
ministerium (s. A III) 
zu erfolgen. 
  
  
  
  
  
*) Vgl. die entsprechenden Nachweisungen für das Ressort der Königlich preußischen bezw. der Königlich sächsischen 
Militärverwaltung, Central-Blatt S. 385 und 446. 
#) Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ die 
Sanitäts-Offiziere (Militärärzte) inbegriffen.
	        
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