Instruktion
zur
Ausführung der S§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Auf Grund des 8. 30 des Gesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von
Viehseuchen (Reichs-Gesetzbl. S. 153), wird zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des erwähnten Gesetzes das
Nachstehende bestimmt:
8. 1.
Die nachfolgenden Vorschriften sind bei der Anwendung der nach den 88. 19 bis 29 des Gesetzes
vom 23. Juni 1880 gegen Viehseuchen zu treffenden Schutzmaßregeln maßgebend, insoweit nicht durch die
obersten Landesbehörden im Interesse der wirksamen Bekämpfung einzelner Seuchen weitergehende Maßregeln
innerhalb der gesetzlichen Schranken vorgeschrieben werden.
§. 2.
Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole unterstellten Schlachtviehhöfe und öffentlichen
Schlachthäuser und das daselbst aufgestellte Schlachtvieh finden die Vorschriften dieser Instruktion nur inso-
weit Anwendung, als sie mit den Anordnungen der §§. 53 bis 56 des Gesetzes vereinbar sind. Insbesondere
finden auf die genannten Anstalten die Bestimmungen dieser Instruktion über die öffentliche Bekanntmachung
der Seuchenausbrüche und über die Verkehrsbeschränkungen in Betreff des Viehes und der mit demselben in
Berührung kommenden Personen keine Anwendung.
S. 3.
Die in dieser Instruktion vorgeschriebenen Desinfektionen sind nach Maßgabe der als Anlage A Anla
beigefügten „Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere“ aus- —
zuführen.
· §.4.
Die auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1880 und dieser Instruktion auszuführenden Zerlegungen
von gefallenen oder auf polizeiliche Anordnung getödteten Thieren haben nach Maßgabe der als Anlage B Anlage
beigefügten „Anweisung für das Obduktionsversahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere“ zu erfolgen3.
A. Milzbrand.
S. 5.
Ist der Milzbrand oder der Verdacht des Milzbrandes bei Thieren festgestellt (§. 12 des Gesetzes),
so hat die Polizeibehörde die Absonderung, erforderlichenfalls auch die Bewachung der milzbrandkranken oder
der Seuche verdächtigen (§F. 1 Absatz 2 des Gesetzes) Thiere anzuordnen (§. 19 des Gesetzes).
S. 6.
Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruchs oder des Seuchenverdachts in Abwesenheit des lei-
tenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) die sofortige Absonderung
der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thiere vorläufig anzuordnen. Von einer solchen durch
ihn getroffenen Anordnung, welche dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder
durch schriftliche Verfügung zu eröffnen ist, hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde sofort eine Anzeige
zu machen. ·
8*