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Wenn die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt wird, so
u die betreffende Polizeibehörde behufs Fortsetzung der Beobachtung von der Sachlage in Kenntniß ge-
etzt werden.
5. 26.
Die Benutzung der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Thiere, sowie der Weidegang derselben,
ist gestattet. Der Besitzer der Thiere oder der Vertreter desselben ist aber anzuhalten, von dem etwaigen
Auftreten solcher Krankheitserscheinungen, welche den Ausbruch der Tollwuth befürchten lassen, ungesäumt der
Polizeibehörde Anzeige zu machen. Letztere hat hierauf die sofortige Untersuchung der erkrankten Thiere durch
den beamteten Thierarzt zu veranlassen und, sofern sich das Vorhandensein des Seuchenverdachtes bestätigt,
die Stallsperre für die erkrankten Thiere anzuordnen, wenn der Besitzer nicht die Tödtung derselben vorzieht.
§. 27.
Ist die Tollwuth bei einem Thiere festgestellt, so hat die Polizeibehörde die sofortige Tödtung des-
selben anzuordnen (5. 37 des Gesetzes).
8. 28.
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren keinerlei
Heilversuche angestellt werden (8. 35 des Gesetzes).
8. 29.
Das Schlachten wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere, sowie jeder Verkauf oder Verbrauch
einzelner Theile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse derselben ist verboten (8. 36 des Gesetzes). «
8. 30.
Die Kadaver der gefallenen oder getödteten wuthkranken oder der Seuche verdächtigen Thiere sind
durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen)
oder sonst auf chemischem Wege sofort unschädlich zu beseitigen. Die hierdurch gewonnenen Produkte können
frei verwendet werden.
Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, erfolgt die Beseitigung der Kadaver durch Ver—
graben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar gemacht ist.
Das Abhäuten der Kadaver ist verboten (8. 39 des Gesetzes).
Die Sektion eines Kadavers darf nur von approbirten Thierärzten vorgenommen werden.
8. 31.
Die Ställe, in welchen sich wuthkranke Thiere befunden haben, die Geräthschaften und sonstigen
Gegenstände, die mit kranken Thieren in Berührung gekommen sind, müssen vorschriftsmäßig desinfizirt werden.
Die Streu wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Hunde und die von solchen benutzten Hundehütten, so-
weit sie von Holz oder Stroh sind, müssen verbrannt werden.
Die Desinfektion muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueber-
wachung erfolgen, (. 27 des Gesetzes).
Der Besitzer der zu desinfizirenden Gegenstände oder der Verteter des Besitzers ist anzuhalten, oyne
Verzug die Desinfektionsarbeiten ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Deesinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde eine
Bescheinigung einzureichen.
C. Notz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel.
§. 32.
Wenn bei einem Pferde die Rotz= (Wurm-) Krankheit oder der Verdacht der Seuche (§. 1 Absatz 2
des Gesetzes) festgestellt ist (S. 12 des Gesetzes), so ist von der Polizeibehörde und dem beamteten Thierarzt
(3. 2 Absatz 3 des Gesetzes) möglichst zu ermitteln, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden
haben, ob neuerdings Pferde aus dem Gehöfte verkauft oder in verdächtiger Weise entfernt sind, ob die
d. Alle Arten
von Thieren.
e. Desin-
fektion.
àa. Allgemeine
Vorschriften.