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8. 54.
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen rotzkranke oder der Seuche ver= e. Desin-
dächtige Pferde gestanden haben, sowie der Krippen, Raufen, Tränkeimer und Geräthschaften, welche bei den fektion.
Thieren benutzt worden sind, der Geschirre, Decken, Sättel, sowie der Deichseln, an denen solche Pferde gearbeitet
haben, muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen.
Die Polizeibehörde hat den Besitzer anzuhalten, die erforderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug
ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde eine
Bescheinigung einzureichen.
§. 55.
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind von der Polizeibehörde f. Aufhebung
aufzuheben: der Schutzmaß.
1. wenn die rotzkranken Pferde gefallen oder getödtet sind; regein.
2. wenn die der Seuche verdächtigen Pferde gefallen, getödtet oder von dem beamteten Thierarzt für
gesund erklärt worden sind;
3. wenn die der Ansteckung verdächtigen Pferde gefallen oder getödtet sind oder während der Dauer
der Beobachtung keine rotzverdächtigen Erscheinungen gezeigt haben;
und wenn in allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist.
Das Erlöschen der Seuche ist auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche
Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
8. 56.
Die für Pferde in den §. 32 bis 55 ertheilten Vorschriften finden auch auf Esel, Maulthiere und g. Anwendung
Maulesel Anwendung. u nere
D. Maul= und Klauenseuche des Rindviehes, der Schafe, Ziegen und Schweine.
8. 57.
Ist der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche durch das Gutachten des beamteten Thierarztes (S. 2 a. Ausbruch
Absatz 3 des Gesetzes) festgestellt (§S. 12 des Gesetzes), so kann die Polizeibehörde auf die Anzeige neuer der Sauche.
Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in dessen Umgegend sofort die erforderlichen polizeilichen
Schutzmaßregeln anordnen, ohne daß es in jedem Falle einer vorgängigen sachverständigen Ermittelung durch
den beamteten Thierarzt bedarf (. 15 des Gesetzes).
8. 58.
Der erstmalige Ausbruch der Maul= und Klauenseuche in einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft ist
nach erfolgter Feststellung von der Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für
amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der
Inschrift: „Maul= und Klauenseuche" zu versehen.
§. 59.
Die kranken und die verdächtigen Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Gehöftsperre mit den
nachstehend aufgeführten Erleichterungen. Als verdächtig (§. 1 Absatz 2 des Gesetzes) gelten alle Wiederkäuer
und Schweine, welche mit kranken Thieren in einem und demselben Stalle aufgestellt sind.
Die Benutzung kranker Thiere zur Feldarbeit und der Weidegang derselben darf unter der Bedin-
gung gestattet werden, daß die Thiere dabei keine Wege und keine Weiden betreten, welche von gesunden
Wiederkäuern und Schweinen aus anderen Gehöften benutzt werden, und daß sie auf der Weide mit solchen
Wiederkäuern und Schweinen nicht in Berührung kommen. Im Falle unverhältnißmäßiger wirthschaftlicher