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werden. Festes Pflaster wird mit heißem Wasser oder Lauge gereinigt und mit Kalk oder Chlorkalkmilch
zeschlämmt.
" 3. Feste massive Wände werden mit Kalkmilch übertüncht. Von den Lehmwänden wird eine dickere
oder dünnere Schicht, je nachdem sie defekt sind oder nicht, abgestoßen, worauf dieselben mit Kalkmilch be-
strichen werden. Hölzerne Wände und feste Bretterverschläge werden mit heißer Lauge gereinigt und mit
Karbolöl, Karbolsäurelösung mit Kalkmilch, Chlorkalkmilch oder auch mit Theer angestrichen.
Ist die Oberfläche des Holzwerks stark zerrissen oder zerfasert, so ist dieselbe durch Abstoßen einer
genügend dicken Schicht zu glätten, bevor das Desinfektionsmittel aufgetragen wird.
4. Decken, Balken, Säulen u. s. w. werden wie die aus gleichem Material bestehenden Wände
behandelt. Fehlt im Stalle eine dichte Decke, und lagert über demselben auf den an Stelle der Decke vor-
handenen Brettern, Stangen, Latten 2c. Rauhfutter oder Streumaterial oder Getreide, so muß eine starke
Entwickelung von schwefeliger Säure (§. 9 Absatz 2) oder von Chlorgas bei verschlossenen Oeffnungen und
darauf eine gründliche Durchlüftung wiederholt angewendet werden, falls nicht eine unschädliche Beseitigung
aller an Stelle der Decke etwa vorhandenen Bretter, Stangen, Latten u. s. w. geringere Kosten verursacht
und die untersten Schichten des über dem Stalle lagernden Rauhfutters oder Streumaterials oder Getreides
für solche Thiere verwendet werden können, welche für die betreffende Seuche nicht empfänglich sind.
5. Stallgeräthschaften aller Art, Geschirr u. s. w. von Eisen oder anderem Metalle — Ketten,
Gebisse, Striegeln, eiserne Käfige, Blechgefäße u. s. w. — werden durch Feuer desinfizirt und zu diesem
Zwecke der Wirkung glühender Kohlen oder des Flammenfeuers kurze Zeit ausgesetzt. Kann das Feuer keine
Anwendung finden, wie z. B. bei festsitzenden eisernen Raufen und Krippen, so werden diese Gegenstände
mit heißem Wasser gereinigt und mit Karbolöl angestrichen.
6. Stallgeräthschaften u. s. w. von Holz sind, wenn sie werthlos sind oder wenn das Holz bereits
angefault ist, zu verbrennen. Ist das Holzwerk gesund und fest, so wird dasselbe mit heißer Lauge gescheuert,
gewaschen und nach dem Trocknen mit Karbolöl oder Chlorkalkmilch angestrichen.
7. Lederzeug, Halfter, Trensen, Geschirre u. s. w. werden mit einer heißen Sodalösung von
50 Gramm Soda auf 10 Liter Wasser oder mit heißem Seifenwasser abgerieben, abgewaschen und nach der
Abtrocknung mit Karbolöl eingeschmiert. Das Polsterwerk an dem Geschirr muß vor dieser Reinigung heraus-
genommen und verbrannt oder desinfizirt werden, und zwar entweder durch Anwendung trockener Hitze, oder
durch gründliche Räucherung mit schwefliger Säure oder Chlorgas und darauf folgende mehrtägige Lüftung.
Lederzeug, welches nicht abgewaschen und mit Karbolöl eingeschmiert werden kann, wie Reitsättel 2c.,
wird einer gründlichen Schwefelung in einem geschlossenen Raume unterworfen.
8. Kadaver können zum Zwecke der Desinfektion in der Grube mit frisch gelöschtem Kalk be-
schüttet werden.
9. Häute werden durch wenigstens dreitägiges Liegen in dünner Kalkmilch desinfizirt.
Außerdem kann die Desinfektion der Häute, sowie anderer thierischer Theile (Fleisch, Gedärme,
Gehörn, Klauen 2c.) durch Einsalzen, und zwar bei frischen Theilen durch Einreiben und starkes Bestreuen
mit Kochsalz, allein oder in Verbindung mit Salpeter, bei theilweise abgetrockneten Theilen durch Einschichten
in eine gesättigte Lösung dieser Salze bewirkt werden. Häute müssen mindestens drei Wochen lang der Ein-
wirkung des Salzes ausgesetzt dleiben.
10. Haare, Wolle, Federn werden durch trockene Hitze oder durch Schwefelung in einem geschlossenen
Raume desinfzzirt. -
2.vorschriftensiirdieeinzelnenseuchen.
Milzbrand.
§S. 11.
Das Milzbrandgift ist schwer zerstörbar. Es geht durch Eintrocknen und — bei trockenem Zerfall
der Kadaver in der Erde — selbst durch die Verwesung nicht zu Grunde.
Die chemischen Desinfektionsmittel müssen möglichst konzentrirt zur Anwendung kommen. Hohe Hitze-
grade, Chlorkalk und frischgebrannter Kalk sind besonders wirksam. Lagerstroh und Dünger von kranken
Thieren muß verbrannt werden.
Die von dem Fußboden des Stalles abgestoßene oder abgegrabene Erde ist, wie der Kadaver (s. §. 14
der Hauptinstruktion), zu vergraben.
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