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8. 6.
Die Obduzenten haben die Verpflichtung, über alle Verhältnisse (den Krankheitsverlauf und die an
den Thieren beobachteten Krankheitserscheinungen), welche für die Obduktion und das abzugebende Gutachten
von Bedeutung sind, sich vor und während der Obduktion zu unterrichten. Die Ergebnisse dieser Er—
mittelungen sind entweder vor den eigentlichen Obduktionsbefunden oder nach denselben, jedoch in allen Fällen
getrennt davon, zu Protokoll zu geben.
8. 7.
In Fällen, wo ein bestimmtes Gutachten erst nach der weiteren Untersuchung einzelner Theile ab-
gegeben werden und diese Untersuchung aus äußeren Gründen nicht sofort bei der Obduktion erfolgen kann,
sind diese Theile zurückzulegen und möglichst schnell nachträglich zu untersuchen. Sodann ist ein motivirtes
Gutachten (§. 38 Absatz 2 und 3) über den Fall einzureichen, in welchem auch die Zeit, wann die nach-
trägliche Untersuchung erfolgt ist, angegeben und die bei dieser Untersuchung erhobenen Befunde genau be-
schrieben werden müssen.
Die Obduktion.
S. 8.
Für die technische Ausführung der Sektion empfiehlt sich im allgemeinen das in den 88. 9 bis 26
angegebene Verfahren.
Bei der Tödtung und Zerlegung eines Thieres, dessen Krankheitszustand voraussichtlich die Ver-
werthung des Fleisches zur menschlichen Nahrung gestattet, kann, insoweit dadurch die Feststellung der Krank-
heit nicht beinträchtigt wird, das beim Schlachten gebräuchliche Verfahren in Anwendung kommen.
§. 9.
Die Obduktion zerfällt in zwei Theile:
1. die äußere Besichtigung,
2. die innere Besichtigung.
1. Die äußere# Besichtigung.
8. 10.
Die äußere Besichtigung erstreckt sich auf den Körper im allgemeinen und seine einzelnen Theile.
Was den Körper im allgemeinen betrifft, so sind zu ermitteln:
Alter, Geschlecht, Größe, Farbe der Haare, Abzeichen, Körperbau und allgemeiner Er-
nährungszustand.
Demnächst sind die einzelnen Theile zu untersuchen. Der Kopf mit seinen natürlichen Oeffnungen,
der Hals, die Brust, der Bauch, Rücken, Schwanz, After, die äußeren Geschlechtstheile, die Milchdrüsen und
die Extremitäten. Jeder an den genannten Theilen vorgefundene abnorme Zustand ist in Bezug auf Lage,
Größe, Gestalt und sonstiges Verhalten genau zu prüfen.
2. Die innere Besichtigung.
§S. 11.
Zum Zwecke der innneren Besichtigung wird der Kadaver in der Regel auf den Rücken gelegt und
in dieser Lage während der weiteren Obduktion belassen.
§. 12.
Demnächst ist die Bauchhöhle, darauf die Brusthöhle und dann die Kopfhöhle zu öffnen. Schließlich
folgt die Untersuchung der Extremitäten.
In allen Fällen, in welchen von der Oeffnung der Wirbelsäule ein erheblicher Befund erwartet
werden kann, ist dieselbe nicht zu unterlassen. «
In jeder Höhle ist die Lage der in derselben gelegenen Organe, der etwa vorhandene ungehörige
Inhalt: Gas, fremde Körper, Flüssigkeiten, Gerinnsel und zwar in den letzteren Fällen nach Maß oder Ge—
wicht, die Farbe der vorliegenden Theile und schließlich der Zustand eines jeden Organs zu ermitteln.
S. 13.
Vor der Eröffnung der Höhlen wird entweder die Haut vom Kadaver ganz abgetrennt oder ein
langer Hautschnitt gemacht, der am Kinn beginnt, in der Richtung der Luftröhre und links vom Nabel ver-
läuft und bis zur Schambeinfuge sich erstreckt. Am Bauche wird die Haut bis gegen die Wirbelsäule ab-