Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  6.  1916.  27

(2)  Bekanntmachung  vom  13.  Januar  1914,  betrefsend  die  Veranstaltung  einer
Wollsammlung  (Reichswollwoche).

Auf  Anregung  des  Kriegsausschusses  für  warme  Unterkleidung  (Wollausschuß)
soll  im  ganzen  Deutschen  Reiche  in  der  Zeit  vom  18.  bis  24.  Januar  d.  Is.
eine  Sammlung  der  in  den  Haushaltungen  vorhandenen  entbehrlichen  Woll-,
Tuch-,  und  Baumwollvorräte  (Reichswollwoche)  veranstaltet  werden.  Aus
den  gesammelten  Gegenständen  sollen  warme  Unterkleidung,  vor  allem  aber
Decken  für  die  Truppen  im  Felde  hergestellt  werden.  Für  Mecklenburg-Schwerin
hat  der  Mecklenburgische  Landesverein  vom  Roten  Kreuz  die  Durchführung
der  Sammlung  übernommen.

Die  Veranstaltung  dieser  Sammlung  wird  hierdurch  genehmigt.  Gleichzeitig
werden  alle  Obrigkeiten  des.  Landes  aufgefordert,  den  aus  Anlaß  der  Sammlung
an  sie  ergangenen  Ersuchen  des  Landesvereins  im  Interesse  des  Vaterländischen
Zweckes  pereitwilligst  zu  entsprechen  und  alles  zu  tun,  um  der  Sammlung
ein  möglichst  reichhaltiges  Ergebnis  zu  Teil  werden  zu  lassen.

Von  besonderer  Bedeutung  ist,  daß  überall  die  vorhandenen  Desinfektionsapparate
  nebst  dem  erforderlichen  Personal  zur  Durchführung  der  unbedingt
notwendigen  Desinfektion  der  gesammelten  Gegenstände  unentgeltlich  zur
Verfügung  gestellt  werden.

Schwerin,  den  13.  Januar  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  14.  Januar  1915  zur  Bundesratsverordenung  vom
5.  Januar  1915  über  die  Bereitung  von  Backware.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  5.  Januar  1915  über  die
Bereitung  von  Backware  —  R#l.  S.  8  —  werden  nachstehende  Bestimmungen
erlassen:

1.

Die  Verrichtungen  der  höheren  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  9
Absatz  2  der  Verordnung  werden  vom  unterzeichneten  Ministerium  wahrgenommen.