Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Artikel 4. 
1. Der Vorsteher der Bestimmungs-Postanstalt eröffnet in Gegenwart eines zweiten Beamten den 
Einschreibbrief und prüft die Anzahl der auf dem Auftrage bezeichneten Anlagen. 
2. Die Quittungen werden den Schuldnern sobald als möglich vorgezeigt. Die Einlösung hat 
unmittelbar und zum vollen Betrage stattzufinden. Theilzahlungen sind nicht gestattet. 
3. Die bei der Vorzeigung nicht bezahlten Postaufträge werden zur Postanstalt zurückgebracht und 
verbleiben daselbst 24 Stunden zur Verfügung des Schuldners, welcher noch zur Einlösung schreiten kann. 
Letzterer ist hiervon durch den bestellenden Boten in Kenntniß zu setzen. 
Artikel 5. 
1. Die eingezogenen Beträge werden nach Abzug der Postanweisungsgebühr dem Auftraggeber von 
derjenigen Postanstalt, welche die Einziehung be wirkt hat, durch Postanweisung übermittelt, und zwar nach 
Maßgabe der Ausführungsbestimmungen zum Uebereinkommen vom 4. Juni 1878. Die Postanweisung 
hat am Kopfe den Vermerk zu tragen: 
„Postauftrag“. 
2. Die Postanweisung wird seitens der einziehenden Postanstalt an den Auftraggeber unmittelbar 
gerichtet. Die Auszahlung erfolgt demnächst in gewöhnlicher Weise. 
Auf dem Abschnitt der Postanweisung ist der Name des Schuldners zu vermerken. 
Artikel 6. 
1. Die QOuittungen, deren Einlösung nicht möglich gewesen ist, werden nebst dem Postauftrage 
durch Vermittelung der Einlieferungs-Postanstalt unter Einschreibung kostenfrei an den Auftraggeber zurück- 
gesandt. 
2. Die Thatsache der Nichteinlösung wird mittels Vermerks auf der Rückseite der nach Maßgabe 
des Artikels 2 in Anwendung kommenden Formulare zu Postaufträgen festgestellt. 
Artikel 7. 
Die Festsetzungen des am 4. Juni 1878 zu Paris geschlossenen Uebereinkommens, betreffend den 
Austausch von Postanweisungen, finden auf die Postanweisungen Anwendung, welche in Gemäßheit des vor- 
hergehenden Artikels 5 zur Uebermittelung der auf Postaufträgen eingezogenen Beträge abgesandt werden. 
Artikel 8. 
1. Im Falle des Verlustes eines einen Postauftrag enthaltenden Einschreibbriefes erhält der Ein- 
lieserer, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, eine Entschädigung von fünfzig Franken, unter den Bedin- 
gungen, welche im Artikel 6 des zu Paris am 1. Juni 1878 abgeschlossenen Weltpostvertrags festgesetzt 
worden sind. 
2. Im Falle des Verlustes eingezogener Geldbeträge ist diejenige Verwaltung, welche die Einziehung 
bewirkt hat, zur Erstattung der verloren gegangenen Summen zum vollen Betrage verpflichtet. 
3. Die Postverwaltungen der beiden Länder übernehmen keinerlei Verbindlichkeit für Verzögerungen 
in der Uebersendung von Einschreibbriefen mit Postaufträgen, ebensowenig für Verzögerungen der Postauf- 
träge selbst, sowie der Postanweisungen, welche zur Uebermittelung der Geldbeträge dienen. 
Artikel 9. 
1. Das gegenwärtige Uebereinkommen berührt in keiner Weise die innere Gesetzgebung der beiden 
Länder in allem, was durch das gegenwärtige Uebereinkommen nicht vorgesehen ist, und namentlich 
was die bei Quittungen im Ursprungslande in Anwendung zu bringenden Stempelgebühren betrifft. 
2. Die Quittungen, welche im Bestimmungslande einer Stempelgebühr unterliegen, sind hinsichtlich 
der Erhebung derselben den Gesetzen und Verordnungen dieses Landes unterworfen. Der Betrag der Gebühr 
ist bei den aus Deutschland herrührenden Postaufträgen von dem Auftraggeber zu tragen. Zu dem 
Zwecke wird die fragliche Gebühr von dem dem Auftraggeber mittels Postanweisung zu übersendenden Be- 
trage in Abzug gebracht. Bei den aus Niederland herrührenden Postaufträgen ist die Entrichtung der etwaigen 
Stempelgebühren Sache des Schuldners. 
3. Es wird vereinbart, daß bei etwaigem Mangel bestimmter Festsetzungen im gegenwärtigen Ueber- 
einkommen, jede Verwaltung berechtigt sein soll, die desfallsigen Bestimmungen ihres inneren Verkehrs in An- 
wendung zu bringen.
	        
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