Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

— 93 — 
  
  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
Lau- 
fende 
Nr. 
wem? 
3. 
bei Pfändung 
4. 
Bemerkungen. 
  
II. 
  
Den Militär-Intendan— 
turen der betreffenden 
Armee-Korps. 
Den Regiments-Komman- 
deuren, den Komman- 
deuren der selbständigen 
(nicht regimentirten) 
Bataillone, dem Kom- 
mandeur der Egquita- 
tions-Anstalt, dem Chef 
der Eisenbahn-Kompag- 
nie und dem Komman- 
deur der Militär-Schieß- 
schule. 
  
10 
11 
12 
25 
  
A. des Diensteinkommens 
der Offiziere — soweit sie nicht Generale sind 
— und des Arztes der Leibgarde der Hart- 
schiere, 
des Kommandeurs der Eaquitations-Anstalt, 
des Chefs der Eisenbahn-Kompagnie, 
der Artillerie-Offiziere vom Platz, der Offiziere 
der Artillerie-Depots, sowie der sämmtlichen 
Zeug= und Feuerwerks-Offiziere (mit Aus- 
nahme jener bei der Inspektion der Artillerie 
und des Trains und bei der Fuß--Artillerie- 
Brigade), 
der sämmtlichen nicht regimentirten Militärärzte 
(mit Ausnahme jener des Kriegsministeriums) 
der Korps-Stabsveterinäre, 
der Beamten der Magazins-Verwaltungen, 
der Beamten der Montirungs-Depots, 
der Beamten der Garnisons-Verwaltungen, 
der Korps-Stabs-Apotheker, 
der Beamten der Garnisons-Lazarethe, 
des Kommandeurs der Militär-Schießschule, 
des technischen Vorstandes der Militär-Lehr- 
schmiede, 
der Offiziere und des Rendanten der Militär- 
Strafanstalt, 
des Führers der Arbeiter-Abtheilung, 
der Offiziere, Beamten und Bediensteten der tech- 
nischen Institute der Artillerie (Artillerie- 
Werkstätten, Geschützgießerei, Geschoßfabrik, 
Haupt-Laboratorium, Pulverfabrik), der 
Gewehrfabrik und der Oberfeuerwerker- 
schule, 
der Fortifikationsbeamten bei den Festungs-Do- 
tirungskassen Ingolstadt und Germersheim; 
der ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden 
Offiziere und Beamten mit Ausnahme der 
à la Suite der Truppentheile stehenden Of- 
fiziere; 
  
ad 9. Wegen der Aus- 
nahme siehe A VI. 
ad 12. Wegen der 
Ausnahme siehe 
A VI. 
ad 13. Wegen der 
Ausnahme siehe 
A VI. 
ad II. 
a) Bei Pfändung des 
Diensteinkommens 
der à la suite der 
Truppentheile ste- 
henden Offiziere 
hat die Zustellung, 
soweit die Betref- 
fenden nicht unter 
den Nummern Al 
und 1V inbegriffen 
15“
	        
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