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Bestimmungen des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) und der Novelle
lage vom 4. April 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) zusteht,) gemäß der Anlage à ertheilt.
A# Außerdem kann der Civilversorgungsschein solchen ehemaligen Unteroffizieren ertheilt werden, welche
nach mindestens neunjährigem, aktivem Dienst im Heere oder in der Marine in militärisch organisirte
Gendarmerien (Landjägerkorps) oder Schutzmannschaften eingetreten und dort als Invaliden ausgeschieden
sind oder unter Einrechnung der im Heere oder in der Marine zugebrachten Dienstzeit eine gesammte aktive
Anlage . Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben. Der Civilversorgungsschein ist in diesen Fällen nach Anlage B
— naauszustellen und hat nur Gültigkeit für den Reichsdienst und den Civildienst des betreffenden Staates.
Sind in eine militärisch organisirte Gendarmerie (Landjägerkorps) oder Schutzmannschaft in Er-
mangelung geeigneter Unteroffiziere von mindestens neunjähriger aktiver Militärdienstzeit, Unteroffiziere von
geringerer, aber mindestens sechsjähriger aktiver Militärdienstzeit aufgenommen worden, so darf denselben der
lage C. Civilversorgungsschein nach Anlage C verliehen werden, wenn sie entweder eine gesammte aktive Dienstzeit
A###von fünfzehn Jahren zurückgelegt haben oder. nach ihrem Uebertritt in die Gendarmerie oder Schutzmannschaft
durch Dienstbeschädigung oder nach einer gesammten aktiven Dienstzeit von acht Jahren invalide geworden
sind. Dieser Schein hat nur Gültigkeit für den Civildienst des betreffenden Staates.
Die Ertheilung des Civilversorgungsscheines erfolgt in allen Fällen durch diejenige Militärbehörde,
welche über den Anspruch auf diese Versorgung zu entscheiden hat.
Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ertheilten Civilanstellungsscheine sind fortan inner-
halb ihres bisherigen Gültigkeitsbereiches den Civilversorgungsscheinen gleich zu achten.
§. 2.
Die Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden — jedoch ausschließlich
des Forstdienstes — sind, unbeschadet der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der
Militäranwärter im Civildienste erlassenen weitergehenden Bestimmungen, nach Maßgabe der nachstehenden
Grundsätze vorzugsweise mit Militäranwärtern zu besetzen.
8. 3.
Ausschließlich mit Militäranwärtern sind zu besetzen:
1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichskanzlei, dem Auswärtigen
Amt, den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, den Chiffrir-Büreaus, den Gesandtschaften
und Konsulaten:
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit deren In-
habern lediglich die Besorgung des Schreibwerks (Abschreiben, Mundiren, Kollationiren 2c.)
und der mit demselben zusammenhängenden Dienstverrichtungen obliegt;
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandtschaften und Konsulaten:
sämmtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen Dienstleistungen
bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
§. 4.
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen:
*) Militärpenfionsgesetz vom 27. Juni 1871.
§. 58. Die zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Personen des Soldatenstandes haben Anspruch
auf Invalidenversorgung, wenn sie durch Dienstbeschädigung oder nach einer Dienstzeit von mindestens acht
Jahren invalide geworden sind.
Haben dieselben achtzehn Jahre oder länger aktiv gedient, so ist zur Begründung ihres Versorgungs-
anspruchs der Nachweis der Invalidität nicht erforderlich. «
§. 75. Die als versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden erhalten, wenn sie sich gut geführt haben, einen Civil-
versorgungsschein. Die Ganzinvaliden erhalten diesen Schein neben der Pension, den Halbinvaliden wird
derselbe nach ihrer Wahl an Stelle der Pension verliehen, jedoch nur dann, wenn sie mindestens zwölf Jahre
gedient haben.
Novelle vom 4. April 1874.
§. 10. Unteroffiziere, welche nicht als Invaliden versorgungsberechtigt sind, erlangen durch zwölfjährigen aktiven
Dienst bei fortgesetzter guter Führung den Anspruch auf den Eivilversorgungsschein (§5. 58 und 75 des Ge-
setzes vom 27. Juni 1871).
Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes erwerben Anspruch auf Invalidenversorgung
nicht auf Grund der Dienstzeit, sondern nur durch eine im Militärdienste erlittene Dienstbeschädigung.