Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

Auszug

aus  der

Dienstvorschrift  über  Marschgebührnisse  bei  Einberufungen  zum  Dienst,
sowie  bei  Entlassungen.

Vom  22.  Februar  1887.

Erster  Theil.
Marschgebührnisse  bei  Einberufungen  und  Entlassungen  im  Frieden.

Erster  Abschnitt.
Marschgebührnisse  im  Allgemeinen.

l  1.
Anspruch.
Anspruch.  1.  Auf  Marschgebührnisse  nach  Maßgabe  dieser  Bestimmungen  haben  nur  Mannschaften

  Anspruch  und  zwar:

Rekruten,  Drei=  und  Vierjährig-Freiwillige,  Freiwillige  der  Unteroffizierschulen,)
Ersatzreservisten  erster  Klasse,  Dispositions=  Urlauber,  Reservisten,  Wehrleute.

2.  Auf  Marschgebührnisse  haben  keinen  Anspruch:

Die  in  die  Armee  eintretenden  Kadetten,  sowie  diejenigen  jungen  Leute,  welche  mit

der  ausgesprochenen  Absicht  auf  Beförderung  zum  Offizier  dienen  zu  wollen,  eingestellt
werden,  ferner  Wallmeister,  Zeugfeldwebel,  Zeugsergeanten.

3.  Wegen  des  Anspruchs  auf  Marschgebührnisse  in  besonderen  Fällen  bezw.  bei  besonderen
  Klassen  von  Mannschaften  wird  auf  die  nachfolgenden  Festsetzungen  im  zweiten
—  Abschnitt  Bezug  genommen,  wegen  der  Bekleidung  auf  Beilage  1.

§  2.
Abfindungsstellen.
Marschgebührnisse  erhalten:

 

*)  Die  zu  den  Unteroffizier-Vorschulen  einberufenen  jungen  Leute  erhalten  Reisegebührnisse  nach  besonderen
  Bestimmungen,  auf  sie  findet  also  diese  Dienstvorschrift  keine  Anwendung.