Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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5. Die Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung wird bei ihren Anstellungen vorzugsweise die Stellen- 
anwärter desjenigen Staates berücksichtigen, in welchem die Vakanz entstanden ist. 
§. 19. 
Die Anstellung eines einberufenen Stellenanwärters kann zunächst auf Probe erfolgen oder von 
einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. 
Einberufungen zur Probedienstleistung werden nur erfolgen, insoweit Stellen (s. 9 Abs. 2) offen 
sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz wird nicht stattfinden. 
Die Probezeit soll, vorbehaltlich der Abkürzung bei früher erwiesener Oualifikation, in der Regel 
höchstens betragen: 
a) für den Dienst als Post= oder Telegraphen-Assistent ein Jahr, 
b) für d Dienst in der Eisenbahnverwaltung mit Ausschluß der im §. 3 bezeichneten Stellen 
ein Jahr, 
e) für den Dienst bei der Reichsbank ein Jahr, 
d) für den Dienst in der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern ein Jahr, 
e) für den Dienst in der Straßen- und Wasserbauverwaltung mit Ausschluß der in 8. 3 bezeich- 
neten Stellen ein Jahr, 
H für den nicht unter a bis e fallenden Reichs- und Staatsdienst sechs Monate. 
Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber Beschluß zu fassen, ob 
der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen, bezw. in den Civildienst zu übernehmen, oder wieder zu 
entlassen ist. 
. 20. 
Stellenanwärter, welche sich noch im aktiven Militärdienst befinden, werden auf Veranlassung der 
Anstellungsbehörde durch die vorgesetzte Militärbehörde für die Dauer der Probezeit abkommandirt. Eine 
Verlängerung der letzteren über die im 8. 19 bezeichneten Fristen hinaus ist unzulässig. 
§. 21. 
Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle Stelleneinkommen, während 
der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger als Dreiviertheil des Stellenein- 
kommens zu gewähren. 
§. 22. 
Konkurriren bei der etatsmäßigen Besetzung einer den Militäranwärten vorbehaltenen Stelle mehrere 
bereits einberufene, aber noch nicht etatsmäßig (F. 13) angestellte Stellenanwärter, so finden die im §. 18 
festgestellten Grundsätze sinngemäß Anwendung. Einen Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung haben 
jedoch die ehemaligen, mindestens acht Jahre gedienten Unteroffiziere nicht denjenigen Stellenanwärtern gegen- 
über, deren Gesammtdienstzeit (aktive Militärdienstzeit und Dienstzeit in dem betreffenden Dienstzweige) von 
längerer Dauer ist, als die von ihnen selbst zurückgelegte. 
Nichtversorgungsberechtigte, welche für eine den Militäranwärtern ausschließlich vorbehaltene Stelle 
einberufen worden sind, weil kein geeigneter Stellenanwärter vorhanden war, sind bezüglich der etatsmäßigen 
Anstellung den Stellenanwärtern, welche nicht nach mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem Heere 
oder der Marine als Unteroffizier ausgeschieden sind, gleichzuachten. Jedoch dürfen dieselben nicht vor solchen 
qualifizirten Stellenanwärtern etatsmäßig angestellt werden, welche in demselben Dienstzweige eine gleiche 
oder längere Dienstzeit zurückgelegt haben. Dasselbe gilt für die in §. 10 Nr. 7 bezeichneten Personen, 
sofern ihnen die Anstellungsfähigkeit für einen bestimmten Dienstzweig und nicht nur für eine bestimmte 
Stelle verliehen worden ist. 
Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in Stellen höherer Klasse erfolgt 
lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige maßgebenden Bestimmungen. Der Besitz des Civilversorgungs- 
scheins begründet dabei keinen Anspruch auf Bevorzugung. Jene Bestimmungen dürfen jedoch ebensowenig 
Beschränkungen zu ungunsten der Militäranwärter enthalten, vielmehr ist thunlichst darauf Bedacht zu 
nehmen, daß denselben Gelegenheit zur Erwerbung der Qualifikation für das Aufrücken in höhere Dienst- 
stellen geboten werde. 
Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die Beförderung in höhere Dienststellen 
die Gesammtdienstzeit entscheidend, so wird dieselbe für Militäranwärter mindestens von dem Beginn der 
Probezeit in dem betreffenden Dienstzweige ab berechnet.
	        
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