Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Die  Vornahme  des  Geschäfts  ist  durch  ein  am  Gebäude  auszusteckendes  Signal  zu
bezeichnen,  welches  die  Ortspolizeibehörde  zu  bestimmen,  und  dessen  Bedeutung  sie  dem  Publikum
  einmal  für  immer  zu  verkünden  hat.

S.  24.

Dem  Ausbrennen  hat  immer  eine  Reinigung  des  Kamins  mit  den  in  §.  20  bezeichneten

Werkzeugen  unmittelbar  nachzufolgen.  «
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Das  Anzünden  des  Glanzrußes  geschieht  mit  einem  leicht  und  in  beller  Flamme  brennenden
  Stoffe,  als  Stroh,  Hobelspänen,  und  zwar  in  Gebäuden  von  weniger  als  vier  Stockwerken
  an  der  untersten  Oeffnung  des  Kamins  (§.  15).

Bei  vier=  und  mehrstockigen  Häusern  wird  der  Glanzruß  zuerst  in  der  im  vierten  Stocke
des  Gebäudes  angebrachten  Oeffnung  (s.  16,  Ziff.  3)  angezündet,  und  erst  nachdem  der  obere
Tbeil  ves  Kamins  ausgebrannt  ist,  das  Feuer  auch  in  der  unteren  Oeffnung  des  Kamins
angebracht.

Während  der  Vornahme  des  Geschäfts  sind  die  Klappen  der  Ofenröhre  und  die  Ofenthürchen
  verschlossen  zu  halten.

Auch  ist  dabei  mittelst  eines  mehr  oder  weniger  beschränkten  Oeffnens  der  Kaminthürchen
dahin  zu  wirken,  daß  die  Flammen  im  Kamine  keinen  allzu  raschen  Zug  gewinnen.

K.  26.

Das  Ausbrennen  eines  Kamins  ist  vom  Kaminfeger  in  Gemeinschaft  mit  einem  Maurer
zu  besorgen.  Einer  von  ihnen  hat  sich  an  der  unteren,  der  Andere  an  der  oberen  Mündung
des  Kamins  (8#§.  15  und  16)  außfzustellen.

In  jedem  Zwischenstockwerke  ist  das  Kamin  während  des  Ausbrennens  durch  eine  zuverläßige
  Person  zu  beobachten;  auch  ist  vor  dem  Beginne  des  Geschäfts  ein  zureichender  Wasservorrath
  in  das  Haus,  und  insbesondere  auf  den  Dachboden  in  die  Nähe  des  Kamins  zu
schaffen.  "

K.  27.

Von  dem  Unternebmen  ist  der  Ortspolizeibehörde  Tags  zuvor  Anzeige  zu  machen,  welche
die  Nachbarn  und  die  Thurmwächter  davon  in  Kenntniß  zu  setzen,  und  jene  aufzuforpern  hat,
die  Oeffnungen  ihrer  Gebäude,  durch  welche  Funken  eindringen  könnten,  zu  verschließen,  und
überhaupt  alle  Sorgfalt  zu  Verhütung  einer  Feuersgefahr  anzuwenden.

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