Landesgesetze
Art.
76.2 Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften,
ew) welche für die nicht nach den Vorschriften
der Civilprozeßordnung
zu erledigenden Rechtsstreitigkeiten
vie Vorgänge bestimmen, mit denen
die nach den Vorschriften des B.G. B.
an die Klageerhebung und an die
Rechtshängigkeit geknüpften Wirkungen
eintreten. Soweit solche
Vorschriften fehlen, finden die Vorschriften
der Civilprozeßordnung
entsprechende Anwendung.
76 f. Stiftung § 85, Verein § 44.
764 In Kraft bleiben die landesg. Vor-767
b)
schriften
a) über die zur Zeit des Inkrafttretens
des B.G. B. bestehenden
Realgemeinden und ähnlichen Verbände,
deren Mitglieder als solche
zu Nutzungen an land= und forstwirtschaftlichen
Grundstücken, an
Mühlen, Brauhäusern und äbnlichen
Anlagen berechtigt sind. Es
macht keinen Unterschied, ob die
Realgemeinden oder sonstigen Verbände
juristische Personen sind oder
nicht und ob die Berechtigung der
Mitglieder an Grundbesitz geknüpft
ist oder nicht; 76•.
welche die zur Zeit des Inkrafttretens
des B.G. B. bestehenden
landschaftlichen oder ritterschaftlichen
Kreditanstalten betreffen;
) nach welchen in Ansehung solcher
Grundstücke, bezüglich deren zur
Zeit des Inkrafttretens des B.G.B.
ein nicht unter den Art. 6 fallendes
bäuerliches Nutzungsrecht besteht,
nach der Beendigung des
Nutzungsrechts ein Recht gleicher
Art neu begründet werden kann
und der Gutsherr zu der Begründung
verpflichtet ist.
77 Zu Gunsten eines Grundstücks, das
zur Zeit des Inkrafttretens des B.G. B.
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Art.
707
719
194 b)
196
Landesgesetze
mit Wald bestanden ist, bleiben die
landesg. Vorschriften, welche die Rechte
des Eigentümers eines Nachbargrundstücks
in Ansehung der auf der Grenze
oder auf dem Waldgrundstücke stehenden
Bäume und Sträucher abweichend
von den Vorschriften des § 910 und
des § 923 Abs. 2, 3 des B. G. B.
bestimmen, bis zur nächsten Verjüngung
des Waldes in Kraft.
Durch L.G. kann bestimmt werden,
daß die bestehenden Grunddienstbarkeiten
oder einzelne Arten zur Erhaltung
der Wirksamkeit gegenüber
dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs
bei der Anlegung des Grundbuchs
oder später in das Grundbuch
eingetragen werden müssen. Die Bestimmung
kann auf einzelne Grundbuchbezirke
beschränkt werden. 797.
Durch L.G. kann bestimmt werden,
a) daß ein Pfandrecht, welches nach
Art. 792 nicht als Sicherungshypothek
gilt, als Sicherungshypothek
oder als eine Hypothek
gelten soll, für welche die
Erteilung des Hypothekenbriefes
nicht ausgeschlossen ist, und daß
eine über das Pfandrecht erteilte
Urkunde als Hypothekenbrief gelten
soll; 7#.
daß ein Gläubiger, dessen Pfandrecht
zu der im Art. 72 bezeichneten
Zeit besteht, die Löschung
eines im Range vorgehenden oder
gleichstehenden Pfandrechts, falls
dieses sich mit dem Eigentum in
einer Person vereinigt, in gleicher
Weise zu verlangen berechtigt ist,
wie wenn zur Sicherung des
Rechtes auf Löschung eine Vormerkung
im Grundbuche eingetragen
wäre; 757.
c) daß eine zu der im Art. 755
Abs. 1 bezeichneten Zeit bestehende
Grundschuld als eine Hypothek,