Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Landesgesetze

Art.

76.2  Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,



ew)  welche  für  die  nicht  nach  den  Vorschriften

  der  Civilprozeßordnung
zu  erledigenden  Rechtsstreitigkeiten
vie  Vorgänge  bestimmen,  mit  denen

die  nach  den  Vorschriften  des  B.G.  B.
an  die  Klageerhebung  und  an  die
Rechtshängigkeit  geknüpften  Wirkungen

  eintreten.  Soweit  solche
Vorschriften  fehlen,  finden  die  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung
entsprechende  Anwendung.

76  f.  Stiftung  §  85,  Verein  §  44.
764  In  Kraft  bleiben  die  landesg.  Vor-767

  b)

schriften

a)  über  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens

  des  B.G.  B.  bestehenden

Realgemeinden  und  ähnlichen  Verbände,

  deren  Mitglieder  als  solche

zu  Nutzungen  an  land=  und  forstwirtschaftlichen
  Grundstücken,  an

Mühlen,  Brauhäusern  und  äbnlichen

  Anlagen  berechtigt  sind.  Es

macht  keinen  Unterschied,  ob  die

Realgemeinden  oder  sonstigen  Verbände

  juristische  Personen  sind  oder

nicht  und  ob  die  Berechtigung  der

Mitglieder  an  Grundbesitz  geknüpft

ist  oder  nicht;  76•.

welche  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens

  des  B.G.  B.  bestehenden

landschaftlichen  oder  ritterschaftlichen
  Kreditanstalten  betreffen;

)  nach  welchen  in  Ansehung  solcher
Grundstücke,  bezüglich  deren  zur
Zeit  des  Inkrafttretens  des  B.G.B.
ein  nicht  unter  den  Art.  6  fallendes
  bäuerliches  Nutzungsrecht  besteht,
  nach  der  Beendigung  des
Nutzungsrechts  ein  Recht  gleicher
Art  neu  begründet  werden  kann
und  der  Gutsherr  zu  der  Begründung
  verpflichtet  ist.

77  Zu  Gunsten  eines  Grundstücks,  das

zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  B.G.  B.

559

 

Art.

707

719

194  b)

196

Landesgesetze

mit  Wald  bestanden  ist,  bleiben  die
landesg.  Vorschriften,  welche  die  Rechte
des  Eigentümers  eines  Nachbargrundstücks
  in  Ansehung  der  auf  der  Grenze
oder  auf  dem  Waldgrundstücke  stehenden
  Bäume  und  Sträucher  abweichend
von  den  Vorschriften  des  §  910  und
des  §  923  Abs.  2,  3  des  B.  G.  B.
bestimmen,  bis  zur  nächsten  Verjüngung
  des  Waldes  in  Kraft.
Durch  L.G.  kann  bestimmt  werden,
daß  die  bestehenden  Grunddienstbarkeiten
  oder  einzelne  Arten  zur  Erhaltung
  der  Wirksamkeit  gegenüber
dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs
  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs
  oder  später  in  das  Grundbuch
eingetragen  werden  müssen.  Die  Bestimmung
  kann  auf  einzelne  Grundbuchbezirke
  beschränkt  werden.  797.
Durch  L.G.  kann  bestimmt  werden,
a)  daß  ein  Pfandrecht,  welches  nach
Art.  792  nicht  als  Sicherungshypothek
  gilt,  als  Sicherungshypothek
  oder  als  eine  Hypothek
gelten  soll,  für  welche  die
Erteilung  des  Hypothekenbriefes
nicht  ausgeschlossen  ist,  und  daß
eine  über  das  Pfandrecht  erteilte
Urkunde  als  Hypothekenbrief  gelten
soll;  7#.
daß  ein  Gläubiger,  dessen  Pfandrecht
  zu  der  im  Art.  72  bezeichneten
  Zeit  besteht,  die  Löschung
eines  im  Range  vorgehenden  oder
gleichstehenden  Pfandrechts,  falls
dieses  sich  mit  dem  Eigentum  in
einer  Person  vereinigt,  in  gleicher
Weise  zu  verlangen  berechtigt  ist,
wie  wenn  zur  Sicherung  des
Rechtes  auf  Löschung  eine  Vormerkung
  im  Grundbuche  eingetragen
  wäre;  757.
c)  daß  eine  zu  der  im  Art.  755
Abs.  1  bezeichneten  Zeit  bestehende
Grundschuld  als  eine  Hypothek,