160
k Sussex-, sind ohne jede Warnung angegriffen worden,
oft bevor sie gewahr wurden, daß sie sich einem
bewaffneten feindlichen Schiff gegenüberbefanden,
und das Leben der Nichtkombattanten, Passagiere
und Mannschaften, wurde unterschiedslos und in
einer Weise vernichtet, die die Regierung der Vereinigten
Staaten nur als leichtfertig und jeder Berechtigung
entbehrend erachten konnte. Keinerlei
Grenze wurde in der Tat der weiteren unterschiedslosen
Zerstörung von Handelsschiffen jeder Art und
Nationalität außerhalb der Gewässer gesetzt, welche
die Kaiserliche Regierung als in der Kriegszone gelegen
zu bezeichnen beliebt hat. Die Liste der Amerikaner,
die auf so angegriffenen und zerstörten Schiffen
ihr Leben verloren haben, ist von Monat zu Monat
gewachsen, bis die verhängnisvolle Zahl der Opfer
in die Hunderte gestiegen ist.
Die Regierung der Vereinigten Staaten hat eine
sehr geduldige Haliun eingenommen. Auf jeder
Stufe dieser Gchnmerzlichen Erfahrung von Tragödie
über Tragödie war sie bestrebt, durch wohlüberlegte
Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände
eines Krieges ohne Beispiel 96c lenken und durch Gefühle
echtester Freundschaft für Volk und Regierung
Deutschlands leiten zu lassen. Sie hat die aufeinanderfolgenden
Erklärungen und Versicherungen der
Kaiserlichen Regierung als selbstverständlich in
voller Aufrichtigkeit und gutem Glauben abgegeben
angenommen und hat die Hoffnung nicht aufgeben
wollen, daß es der Kaiserlichen Regierung möglich
sein werde, die Handlungen der Befehlshaber hrer
Seestreitkräfte in einer Weise zu regeln und zu überwachen,
die ihr Verfahren mit den anerkannten, im
Völkerrecht verkörperten Grundsätzen der Menschlichkeit
in Einklang bringen werde. Sie hat den neuen
Verhältnissen, sar die es keine Präzedenzfälle gibt,
jedes Zugeständnis gemacht und war willens, zu
warten, bis die Tatsachen unmißverständlich und nur
einer Auslegung fähig wurden.
Sie ist nun einer gerechten Würdigung ihrer eigenen
Rechte schuldig, der Kaiserlichen Regierung zu erklären,
daß dieser Zeitpunkt gekommen ist. Es ist ihr
zu ihrem Schmerze klar geworden, daß der Standpunkt,
den sie von Anfang an einnahm, unvermedidlich
richtig ist, nämlich, daß der Gebrauch von Unterseebooten
zur Zerstörung des feindlichen Handels notwendigerweise,
gerade wegen des Charakters der verwendeten
Schiffe, unter Angriffsmethoden, die ihre
Verwendung naturgemäß mit sich bringt. gänzlich
unvereinbar ist mit den Grundsätzen der Menschlichkeit,
den seit langem bestehenden und unbestrittenen
Rechten der Neutralen und den heiligen Vorrechten
der Nichtkombattanten.
Wenn es noch die Absicht der Kaiserlichen Regierung
ist, unbarmherzig und unterschiedslos weiter gegen
Hondelsschiffe mit Unterseebooten Krieg zu führen,
ohne Rücksicht auf das, was die Regierung der Vereinigten
Staaten als die heiligen und unbesireilbaren
Gesetze des internationalen Rechts und die allgemein
anerkannten Gebote der Menschlichkeit ansehen muß,
so wird die Regierung der Vereinigten Staaten
schließlich zu der Folgerung gezwungen, daß es nur
einen Weg gibt, den sie gehen kann. Sofern die
Kaiserliche Regierung nicht jetzt unverzüglich ein Aufgeben
ihrer gegenwärtigen Methoden des Unterseebootkrieges
gegen Passagier- und Frachtschiffe erklären
und bewirken sollte, kann die Regierung der BVereinigten
Staaten keine andere Wahl haben,
II. Kriegsgeographie und Kriegsgeschichte
als die diplomatischen Beziehungen zur
deutschen Regierung ganz zu lösen. Einen
solchen Schritt faßt die Regierung der Vereinigten
Staaten mit dem größten Widerstreben ins Auge,
sie fühlt sich aber verpflichtet, ihn im Namen der
Menschlichkeit und der Rechte neutraler Nationen zu
unternehmen
Die Antwortnote Deutschlands.
Überreicht am 4. Mai 1916.
Die deutsche Regierung hat das ihr von der Regierung
der Vereinigten Staaten in Sachen der Sussexmitgeteilte
Material an die beteiligten Marinestellen
zur Prüfung weitergegeben. Auf Grund des bisheri-*l
Ergebnisses dieser Prüfung verschließt sie sich nicht
er Möglichkeit, daß das in ihrer Note vom 10. vorigen
Monats erwähnte, von einem deutschen Untersee
oot torpedierte Schiff in der Tat mit der = Sussexidentisch
ist. Die deutsche Regierung darf sich eine weitere
Mitteilung hierüber vorbehalten, bis einige noch
ausstehende, für die Beurteilung des Sachverhalts
ausschlaggebende Feststellungen erfolgt sind. Fallses
sich erweisen sollte, daß die Annahme des Kommandanten,
ein Kriegsschiff vor sich zu haben, irrig war.
so wird die deutsche Regierung die sich hieraus ergebenden
Folgerungen ziehen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten hat an den
Fall der = Sussex= eine Reihe von Behauptungen geknüpft,
die in dem Satze gipfeln, daß dieser Fall nur
ein Beispiel für die vorbedachte Methode unterschiedsloser
Zerstörung von Schiffen aller Art, Nationalität
und Bestimmung durch die Befehlshaber der deutschen
Unterseeboote sei. Die deutsche Regierung muß
diese Behauptung mit Entschiedenheit zurückweisen.
Auf eine ins einzelne gehende Zurückweisung glaubtsie
indessen im gegenwärtigen Stadium der Angelegenheit
verzichten zu sollen, zumal da die amerikanische
Regierung es unterlassen al ihre Behauptung durch
konkrete Angaben zu begründen. Die deutsche Regierung
begnügt sich mit der Feststellung, daß sie, und
zwr lediglich mit Rücksicht auf die Interessen der
Neutralen, in dem Gebrauch der Unterseebootwaffe
sich weitgehende Beschränkungen auferlegt hat, obwohl
dies-Beschrankungen notwendigerweise auch den
Feinden Deutschlands zugute kommen — eine Rücksicht,
der die Neutralen bei England und seinen Verbündeten
nicht begegnet sind.
In der Tat sind die deutschen Seestreitkräfte an.
gewiesen, den Unterseebootkrieg nach den allgemeinen
vLölkerrechtlichen Grundsätzen über die Anhaltung,
Durchsuchung und Zerstörung von Handelsschiffen
* führen, mit der einzigen Ausnahme des Handelsieges
gegen die im englischen Kriegsgebict betroffenen
feindlichen Frachtschiffe, deretwegen der Regierung
der Vereinigten Staaten niemals, auch nicht
durch die Erklärung vom 8. Februar dieses Jahres,
eine Zusicherung gegeben worden ist. Einen Zweifel
daran, daß die entsprechenden Befehle loyal gegeben
worden sind und loyal ausgeführt werden, kann die
deutsche Regierung niemandem gestatten. Irrtümer,
wie sie tatsächlich vorgekommen sind, lassen sich bei
keiner Art der Kriegführung ganz vermeiden und sind
in dem Seekrieg gegen einen Feind, der sich aller erlaubten
und unerlaubten Listen bedient, erklärlich.
Aber auch abgesehen von Irrtümern birgt der Seekrieg
genau wie der Landkrieg für neutrale Personen
und Güter, die in den Bereich der Kämpfe gelangen.
unvermeidliche Gefahren in sich. Selbst in Fällen, in