Full text : Meyers Großes Konversations-Lexikon. Zweiter Teil. (2)

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k  Sussex-,  sind  ohne  jede  Warnung  angegriffen  worden,
  oft  bevor  sie  gewahr  wurden,  daß  sie  sich  einem
bewaffneten  feindlichen  Schiff  gegenüberbefanden,
und  das  Leben  der  Nichtkombattanten,  Passagiere
und  Mannschaften,  wurde  unterschiedslos  und  in
einer  Weise  vernichtet,  die  die  Regierung  der  Vereinigten
  Staaten  nur  als  leichtfertig  und  jeder  Berechtigung
  entbehrend  erachten  konnte.  Keinerlei
Grenze  wurde  in  der  Tat  der  weiteren  unterschiedslosen
  Zerstörung  von  Handelsschiffen  jeder  Art  und
Nationalität  außerhalb  der  Gewässer  gesetzt,  welche
die  Kaiserliche  Regierung  als  in  der  Kriegszone  gelegen
  zu  bezeichnen  beliebt  hat.  Die  Liste  der  Amerikaner,
  die  auf  so  angegriffenen  und  zerstörten  Schiffen
ihr  Leben  verloren  haben,  ist  von  Monat  zu  Monat
gewachsen,  bis  die  verhängnisvolle  Zahl  der  Opfer
in  die  Hunderte  gestiegen  ist.

Die  Regierung  der  Vereinigten  Staaten  hat  eine
sehr  geduldige  Haliun  eingenommen.  Auf  jeder
Stufe  dieser  Gchnmerzlichen  Erfahrung  von  Tragödie
über  Tragödie  war  sie  bestrebt,  durch  wohlüberlegte
Berücksichtigung  der  außergewöhnlichen  Umstände
eines  Krieges  ohne  Beispiel  96c  lenken  und  durch  Gefühle
  echtester  Freundschaft  für  Volk  und  Regierung
Deutschlands  leiten  zu  lassen.  Sie  hat  die  aufeinanderfolgenden
  Erklärungen  und  Versicherungen  der
Kaiserlichen  Regierung  als  selbstverständlich  in
voller  Aufrichtigkeit  und  gutem  Glauben  abgegeben
angenommen  und  hat  die  Hoffnung  nicht  aufgeben
wollen,  daß  es  der  Kaiserlichen  Regierung  möglich
sein  werde,  die  Handlungen  der  Befehlshaber  hrer
Seestreitkräfte  in  einer  Weise  zu  regeln  und  zu  überwachen,
  die  ihr  Verfahren  mit  den  anerkannten,  im
Völkerrecht  verkörperten  Grundsätzen  der  Menschlichkeit
  in  Einklang  bringen  werde.  Sie  hat  den  neuen
Verhältnissen,  sar  die  es  keine  Präzedenzfälle  gibt,
jedes  Zugeständnis  gemacht  und  war  willens,  zu
warten,  bis  die  Tatsachen  unmißverständlich  und  nur
einer  Auslegung  fähig  wurden.

Sie  ist  nun  einer  gerechten  Würdigung  ihrer  eigenen
  Rechte  schuldig,  der  Kaiserlichen  Regierung  zu  erklären,
  daß  dieser  Zeitpunkt  gekommen  ist.  Es  ist  ihr
zu  ihrem  Schmerze  klar  geworden,  daß  der  Standpunkt,
  den  sie  von  Anfang  an  einnahm,  unvermedidlich
richtig  ist,  nämlich,  daß  der  Gebrauch  von  Unterseebooten
  zur  Zerstörung  des  feindlichen  Handels  notwendigerweise,
  gerade  wegen  des  Charakters  der  verwendeten
  Schiffe,  unter  Angriffsmethoden,  die  ihre
Verwendung  naturgemäß  mit  sich  bringt.  gänzlich
unvereinbar  ist  mit  den  Grundsätzen  der  Menschlichkeit,
  den  seit  langem  bestehenden  und  unbestrittenen
Rechten  der  Neutralen  und  den  heiligen  Vorrechten
der  Nichtkombattanten.

Wenn  es  noch  die  Absicht  der  Kaiserlichen  Regierung
  ist,  unbarmherzig  und  unterschiedslos  weiter  gegen
  Hondelsschiffe  mit  Unterseebooten  Krieg  zu  führen,
ohne  Rücksicht  auf  das,  was  die  Regierung  der  Vereinigten
  Staaten  als  die  heiligen  und  unbesireilbaren
Gesetze  des  internationalen  Rechts  und  die  allgemein
anerkannten  Gebote  der  Menschlichkeit  ansehen  muß,
so  wird  die  Regierung  der  Vereinigten  Staaten
schließlich  zu  der  Folgerung  gezwungen,  daß  es  nur
einen  Weg  gibt,  den  sie  gehen  kann.  Sofern  die
Kaiserliche  Regierung  nicht  jetzt  unverzüglich  ein  Aufgeben
  ihrer  gegenwärtigen  Methoden  des  Unterseebootkrieges
  gegen  Passagier-  und  Frachtschiffe  erklären
und  bewirken  sollte,  kann  die  Regierung  der  BVereinigten
  Staaten  keine  andere  Wahl  haben,

II.  Kriegsgeographie  und  Kriegsgeschichte

als  die  diplomatischen  Beziehungen  zur
deutschen  Regierung  ganz  zu  lösen.  Einen
solchen  Schritt  faßt  die  Regierung  der  Vereinigten
Staaten  mit  dem  größten  Widerstreben  ins  Auge,
sie  fühlt  sich  aber  verpflichtet,  ihn  im  Namen  der
Menschlichkeit  und  der  Rechte  neutraler  Nationen  zu
unternehmen

Die  Antwortnote  Deutschlands.
Überreicht  am  4.  Mai  1916.

Die  deutsche  Regierung  hat  das  ihr  von  der  Regierung
  der  Vereinigten  Staaten  in  Sachen  der  Sussexmitgeteilte
  Material  an  die  beteiligten  Marinestellen
zur  Prüfung  weitergegeben.  Auf  Grund  des  bisheri-*l
  Ergebnisses  dieser  Prüfung  verschließt  sie  sich  nicht

er  Möglichkeit,  daß  das  in  ihrer  Note  vom  10.  vorigen
  Monats  erwähnte,  von  einem  deutschen  Untersee

oot  torpedierte  Schiff  in  der  Tat  mit  der  =  Sussexidentisch
  ist.  Die  deutsche  Regierung  darf  sich  eine  weitere
  Mitteilung  hierüber  vorbehalten,  bis  einige  noch
ausstehende,  für  die  Beurteilung  des  Sachverhalts
ausschlaggebende  Feststellungen  erfolgt  sind.  Fallses
sich  erweisen  sollte,  daß  die  Annahme  des  Kommandanten,
  ein  Kriegsschiff  vor  sich  zu  haben,  irrig  war.
so  wird  die  deutsche  Regierung  die  sich  hieraus  ergebenden
  Folgerungen  ziehen.

Die  Regierung  der  Vereinigten  Staaten  hat  an  den
Fall  der  =  Sussex=  eine  Reihe  von  Behauptungen  geknüpft,
  die  in  dem  Satze  gipfeln,  daß  dieser  Fall  nur
ein  Beispiel  für  die  vorbedachte  Methode  unterschiedsloser
  Zerstörung  von  Schiffen  aller  Art,  Nationalität
  und  Bestimmung  durch  die  Befehlshaber  der  deutschen
  Unterseeboote  sei.  Die  deutsche  Regierung  muß
diese  Behauptung  mit  Entschiedenheit  zurückweisen.
Auf  eine  ins  einzelne  gehende  Zurückweisung  glaubtsie
indessen  im  gegenwärtigen  Stadium  der  Angelegenheit
  verzichten  zu  sollen,  zumal  da  die  amerikanische
Regierung  es  unterlassen  al  ihre  Behauptung  durch
konkrete  Angaben  zu  begründen.  Die  deutsche  Regierung
  begnügt  sich  mit  der  Feststellung,  daß  sie,  und
zwr  lediglich  mit  Rücksicht  auf  die  Interessen  der
Neutralen,  in  dem  Gebrauch  der  Unterseebootwaffe
sich  weitgehende  Beschränkungen  auferlegt  hat,  obwohl
  dies-Beschrankungen  notwendigerweise  auch  den
Feinden  Deutschlands  zugute  kommen  —  eine  Rücksicht,
  der  die  Neutralen  bei  England  und  seinen  Verbündeten
  nicht  begegnet  sind.

In  der  Tat  sind  die  deutschen  Seestreitkräfte  an.
gewiesen,  den  Unterseebootkrieg  nach  den  allgemeinen
vLölkerrechtlichen  Grundsätzen  über  die  Anhaltung,
Durchsuchung  und  Zerstörung  von  Handelsschiffen
*  führen,  mit  der  einzigen  Ausnahme  des  Handelsieges

  gegen  die  im  englischen  Kriegsgebict  betroffenen
  feindlichen  Frachtschiffe,  deretwegen  der  Regierung
  der  Vereinigten  Staaten  niemals,  auch  nicht
durch  die  Erklärung  vom  8.  Februar  dieses  Jahres,
eine  Zusicherung  gegeben  worden  ist.  Einen  Zweifel
daran,  daß  die  entsprechenden  Befehle  loyal  gegeben
worden  sind  und  loyal  ausgeführt  werden,  kann  die
deutsche  Regierung  niemandem  gestatten.  Irrtümer,
wie  sie  tatsächlich  vorgekommen  sind,  lassen  sich  bei
keiner  Art  der  Kriegführung  ganz  vermeiden  und  sind
in  dem  Seekrieg  gegen  einen  Feind,  der  sich  aller  erlaubten
  und  unerlaubten  Listen  bedient,  erklärlich.
Aber  auch  abgesehen  von  Irrtümern  birgt  der  Seekrieg
  genau  wie  der  Landkrieg  für  neutrale  Personen
und  Güter,  die  in  den  Bereich  der  Kämpfe  gelangen.
unvermeidliche  Gefahren  in  sich.  Selbst  in  Fällen,  in